Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 4606
Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten mittels Oberflächenkulturen oder Plattengussverfahren
Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Oberflächenkulturen oder Plattengussverfahren nach quantitativer Aufbringung des Untersuchungsmaterials, je Untersuchung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 4606 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die Leistungsnummer Ä4606 gehört zu GOÄ Teil M-IV. Für alle Leistungen des GOÄ Teils M-IV. gilt: Werden Untersuchungen berechnet, die im methodischen Aufwand mit im Leistungstext konkret benannten Untersuchungen vergleichbar sind, so muss die Art der berechneten Untersuchungen genau bezeichnet werden.
- Spitta Kommentar
Die Ä4606 ist abrechenbar für die Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten mittels Oberflächenkulturen oder Plattengussverfahren. Die Ä4606 ist je notwendige Untersuchung, je Untersuchungsmaterial abrechenbar.
Anwendungsempfehlung
Zur Ä4606 kann ggf. die Ä 298 für die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung hinzukommen. Für die Ä 298 gilt der normale Gebührenrahmen (von 1,0-bis 3,5-fach).
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ als Ersatz von Auslagen berechnet werden. Mit den Gebühren für die Ä4606 abgegolten sind Kosten der technischen Fremdabwickung und Kosten der Eigenauswertung von mikrobiologischen Laboratoriumsuntersuchungen. Abgegolten sind darüber hinaus auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht. Versand- und Portokosten sowie Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten sind ggf. zusätzlich berechenbar. Erfolgt eine konsiliarische Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten über das Ergebnis der Untersuchung/des Tests, die Diagnose und die medizinischen Folgerungen, ist hierfür ihrer Leistungsbeschreibung entsprechend die Ä60 zutreffend. Eine Leistung nach Ä4606 ist nur berechenbar, wenn der Leistungsinhalt selbst erbracht wurde. Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung nach § 4 Abs. 2 GOÄ, wonach (Zahn-)Ärzte nur eigene Leistungen berechnen dürfen. Die Berechnung von z. B. an ein Fremdlabor delegierten Laborleistungen ist nicht möglich. Dadurch soll verhindert werden, dass Ärzte durch die Weiterberechnung von in Auftrag gegebenen Laborleistungen Gewinne erzielen.