Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 4715
Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien
Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien (z. B. Sabouraud-Agar), je Nährmedium
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 4715 Schnellcheck
- Abrechenbar
Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4715 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
- Die Leistungsnummer Ä4715 gehört zu GOÄ Teil M-IV. Für alle Leistungen des GOÄ Teils M-IV. gilt: Werden Untersuchungen berechnet, die im methodischen Aufwand mit im Leistungstext konkret benannten Untersuchungen vergleichbar sind, so muss die Art der berechneten Untersuchungen genau bezeichnet werden.
- Spitta Kommentar
Die Ä4715 ist abrechenbar für die Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien. Als konkretes Beispiel für ein einfaches Nährmedium wird Sabouraud-Agar genannt. Da es sich um eine exemplarische Nennung handelt, kommen aber auch grundsätzlich weitere Nährmedien infrage. Die Leistung ist je notwendiger Untersuchung und je unterschiedliches Nährmedium berechenbar. Eine mehr als fünfmalige Berechnung bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Anwendungsempfehlung
Zur Ä4715 kann ggf. die Ä 298 für die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung hinzukommen. Für die Ä 298 gilt der normale Gebührenrahmen (von 1,0-bis 3,5-fach).
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ als Ersatz von Auslagen berechnet werden. Mit den Gebühren für die Ä4715 abgegolten sind Kosten der technischen Fremdabwicklung und Kosten der Eigenauswertung von mikrobiologischen Laboratoriumsuntersuchungen. Abgegolten sind darüber hinaus auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht. Versand- und Portokosten sowie Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten sind ggf. zusätzlich berechenbar. Erfolgt eine konsiliarische Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten über das Ergebnis der Untersuchung/des Tests, die Diagnose und die medizinischen Folgerungen, ist hierfür ihrer Leistungsbeschreibung entsprechend die Ä 60 zutreffend. Eine Leistung nach Ä4715 ist nur berechenbar, wenn der Leistungsinhalt selbst erbracht wurde. Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung nach § 4 Abs. 2 GOÄ, wonach (Zahn-)Ärzte nur eigene Leistungen berechnen dürfen. Die Berechnung von z. B. an ein Fremdlabor delegierten Laborleistungen ist nicht möglich. Dadurch soll verhindert werden, dass Ärzte durch die Weiterberechnung von in Auftrag gegebenen Laborleistungen Gewinne erzielen.
- Fallbeispiele
In der Zahnheilkunde ist die Erbringung einer Leistung gemäß Ä4715 im Zusammenhang mit der zahnärztlichen mikrobiologischen Diagnostik der Mundhöhle mittels Fertigtests denkbar (z. B. Oricult, Microstix-Candida). Die Candida-Bestimmung durch selektive Anzüchtung entspricht der Leistungsbeschreibung der Ä4715.