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BEMA 107
Entfernen harter Zahnbeläge (Zst)

Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung

BEMA 107 Schnellcheck

Punktzahl:16
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Abrechenbar
  • je Sitzung
  • einmal je Kalenderjahr
  • für das entfernen harter Zahnbeläge
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernen aller harten Beläge an allen vorhandenen Zähnen via Handinstrument, Ultraschall o. Ä.
no-check
Nicht abrechenbar
  • während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontalbehandlung nach den BEMA-Nrn. AIT, CPT, UPTc
  • neben der Professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 (Überschneidung der Leistungsinhalte)
  • für das Entfernen von Zahnstein an herausnehmbarem Zahnersatz/Brückengliedern (außervertragliche Leistung)
  • für das Entfernen von Zahnstein an Implantaten
  • für das Entfernen weicher Beläge (außervertragliche Leistung)
  • Zahnsteinentfernung mehr als einmal in Kalenderjahr (außervertragliche Leistung nach GOZ-Nrn. 4050, 4055)
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Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema 40, Bema 41 (Anästhesien)
  • Bema 105 (Mundschleimhautbehandlung)- BEMA-Nr. 105, vor der BEMA-Nr. 107!
  • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung

    Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig. Die Leistung nach Bema-Nr. 107 kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107a abgerechnet worden ist.

  • Dokumentation
    • Behandlungsauffälligkeiten (Blutung; Intensität der Beläge etc.)
    • Notwendigkeit einer zusätzlichen Anästhesie
  • Spitta Kommentar
    • zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut
    • die Versorgung, der durch die Zahnsteinentfernung entstandenen Wunden kann nicht nach der BEMA-Nr. 105 abgerechnet werden
    • bei erhöhter Schmerzsymptomatik bei der Entfernung von subgingivalem Zahnstein kann eine zusätzliche Anästhesie (nicht Oberflächenanästhesie) erforderlich werden
    • das Fehlen von Zahnstein ist kein Genehmigungskriterium bei der Beantragung der systematischen PAR-Behandlung