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BEMA 107
Entfernen harter Zahnbeläge (Zst)
Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung
BEMA 107 Schnellcheck
Punktzahl:16
- Abrechenbar
- je Sitzung
- einmal je Kalenderjahr
- für das entfernen harter Zahnbeläge
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entfernen aller harten Beläge an allen vorhandenen Zähnen via Handinstrument, Ultraschall o. Ä.
- Nicht abrechenbar
- während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontalbehandlung nach den BEMA-Nrn. AIT, CPT, UPTc
- neben der Professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 (Überschneidung der Leistungsinhalte)
- für das Entfernen von Zahnstein an herausnehmbarem Zahnersatz/Brückengliedern (außervertragliche Leistung)
- für das Entfernen von Zahnstein an Implantaten
- für das Entfernen weicher Beläge (außervertragliche Leistung)
- Zahnsteinentfernung mehr als einmal in Kalenderjahr (außervertragliche Leistung nach GOZ-Nrn. 4050, 4055)
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig. Die Leistung nach Bema-Nr. 107 kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107a abgerechnet worden ist.
- Dokumentation
- Behandlungsauffälligkeiten (Blutung; Intensität der Beläge etc.)
- Notwendigkeit einer zusätzlichen Anästhesie
- Spitta Kommentar
- zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut
- die Versorgung, der durch die Zahnsteinentfernung entstandenen Wunden kann nicht nach der BEMA-Nr. 105 abgerechnet werden
- bei erhöhter Schmerzsymptomatik bei der Entfernung von subgingivalem Zahnstein kann eine zusätzliche Anästhesie (nicht Oberflächenanästhesie) erforderlich werden
- das Fehlen von Zahnstein ist kein Genehmigungskriterium bei der Beantragung der systematischen PAR-Behandlung