Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 107
Entfernen harter Zahnbeläge (Zst)
Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung
BEMA 107 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung
- einmal je Kalenderjahr
- für das Entfernen harter Zahnbeläge
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entfernen aller harten Beläge an allen vorhandenen Zähnen via Handinstrument, Ultraschall o. Ä.
- Nicht abrechenbar
- wenn im selben Kalenderjahr bereits die BEMA 107a abgerechnet worden ist
- während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontalbehandlung nach BEMA AIT a ff., CPT a ff., UPT c
- neben der Professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 (Überschneidung der Leistungsinhalte)
- für das Entfernen von Zahnstein an herausnehmbarem Zahnersatz/Brückengliedern (außervertragliche Leistung)
- für das Entfernen von Zahnstein an Implantaten (Privatleistung GOZ 4050)
- für das Entfernen weicher Beläge (außervertragliche Leistung)
- für die Zahnsteinentfernung mehr als einmal in Kalenderjahr (außervertragliche Leistung nach GOZ 4050/4055)
- bei Versicherten, die einem Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugeordnet sind BEMA 107a (PBZst)
- bei Versicherten, die Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII erhalten BEMA 107a (PBZst)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Beratung)
- BEMA 04 (PSI) (Erhebung des PSI-Codes)
- BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA 10 (üZ) (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, z. B. nach Einschleifmaßnahmen)
- BEMA 40, BEMA 41a/b (Anästhesien)
- BEMA 105 (Mundschleimhautbehandlung)
- BEMA 106 (sK) (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgenaufnahmen)
- BEMA IP1 bis IP5 (Individualprophylaxe; Kinder/Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr)
- BEMA FLA (Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung, wenn vor der Fluoridierung harte Beläge entfernt werden müssen)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig.
Die Leistung nach Nr. 107 kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107a abgerechnet worden ist. - Dokumentation
- Behandlungsauffälligkeiten (Blutung; Intensität der Beläge etc.)
- Notwendigkeit einer zusätzlichen Anästhesie
- ggf. Art der Entfernung, z. B. Handinstrumente, Ultraschall
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
- zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut
- die Versorgung, der durch die Zahnsteinentfernung entstandenen Wunden kann nicht nach BEMA 105 (Mu) abgerechnet werden
- Die BEMA 105 (Mu) ist dann in Verbindung mit BEMA 107 abrechnungsfähig, wenn gezielte Maßnahmen zur Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen durchgeführt worden sind. Eine systematische Abrechnung der beiden Positionen nebeneinander ist nicht zulässig.
- bei erhöhter Schmerzsymptomatik bei der Entfernung von subgingivalem Zahnstein kann eine zusätzliche Anästhesie (nicht Oberflächenanästhesie) erforderlich werden
- Anästhesien sind jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen in Verbindung mit der BEMA 107 abrechnungsfähig (Dokumentation!).
- das Fehlen von Zahnstein ist kein Genehmigungskriterium bei der Beantragung der systematischen PAR-Behandlung
- Die Abrechnung der Leistung erfordert keiner Übermittlung des behandelten Zahnes/der behandelten Zähne und/oder keiner Bemerkung an die KZV. Dennoch sind diese Angaben zwingend in der Patientenkartei zu dokumentieren.