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BEMA 16
Stiftverankerung einer Füllung (St)

Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13 c, d), je Zahn, einschließlich Materialkosten

BEMA 16 Schnellcheck

Punktzahl:20
check
Abrechenbar
  • je Zahn einmal, auch bei mehreren Stiften bzw. mehreren Füllungen an einem Zahn, einschl. Materialkosten
  • nur neben BEMA 13c (dreiflächige Füllungen) und BEMA 13d (mehr als dreiflächige Füllungen)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • je Stiftverankerung einer Füllung
  • einschließlich Materialkosten für den/die Stift/Stifte
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 13a/BEMA 13b (F1 + F2) – in diesen Fällen nur Materialkosten unter „Bemerkungen“ abrechenbar
  • bei Aufbaufüllungen – hier auch nur Materialkosten abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Materialkosten für den verwendeten Stift (ggf. auch mehrere Stifte) sind mit dem Honorar der BEMA 16 abgegolten.

      Auch bei der Verwendung mehrerer Stifte an einem Zahn, ist BEMA 16 nur einmal je Zahn abrechnungsfähig.

      Werden Stifte zu Füllungen nach BEMA 13a/BEMA 13b benötigt, sind diese als Materialkosten unter der Ordnungszahl 601 (Auslagenersatz) abrechenbar.

    • Stiftverankerung bei Füllung/Aufbaufüllung
      (0)Größe der FüllungStiftverankerung
      Füllung (kons./chirurg.)Aufbaufüllung (ZE)
      EinflächigF1 + MaterialkostenF1 + Materialkosten
      ZweiflächigF2 + MaterialkostenF2 + Materialkosten
      DreiflächigF3 + 16F2 + Materialkosten
      mehr als dreiflächigF4 + 16F2 + Materialkosten
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