Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 16
Stiftverankerung einer Füllung (St)
Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13 c, d), je Zahn, einschließlich Materialkosten
BEMA 16 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- je Stiftverankerung einer Füllung
- einschließlich Materialkosten für den/die Stift/Stifte
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- verwendete Materialien
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Materialkosten für den verwendeten Stift (ggf. auch mehrere Stifte) sind mit dem Honorar der BEMA 16 abgegolten.
Auch bei der Verwendung mehrerer Stifte an einem Zahn, ist BEMA 16 nur einmal je Zahn abrechnungsfähig.
Werden Stifte zu Füllungen nach BEMA 13a/BEMA 13b benötigt, sind diese als Materialkosten unter der Ordnungszahl 601 (Auslagenersatz) abrechenbar.
- Stiftverankerung bei Füllung/Aufbaufüllung
(0)Größe der Füllung Stiftverankerung Füllung (kons./chirurg.) Aufbaufüllung (ZE) Einflächig F1 + Materialkosten F1 + Materialkosten Zweiflächig F2 + Materialkosten F2 + Materialkosten Dreiflächig F3 + 16 F2 + Materialkosten mehr als dreiflächig F4 + 16 F2 + Materialkosten
- Spitta Kommentar