Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 40
Infiltrationsanästhesie (I)
Infiltrationsanästhesie
BEMA 40 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für zwei nebeneinander stehende Zähne in der Regel einmal je Sitzung
- Bei langandauernden Eingriffen ist eine Wiederholung der Anästhesie möglich, z. B. in Verbindung mit chirurgischen Eingriffen, prothetischen Behandlungen oder Parodontaltherapie (genau Dokumentation).
- für intraligamentäre Anästhesie einmal je Zahn
- zur Ausschaltung von Anastomosen im Oberkiefer-Frontzahnbereich
- zum Beispiel bei Koniotomie
- wenn Anästhesie auch bei GKV-Leistung erforderlich gewesen wäre (erste Inlaysitzung über § 28 Abs. 2 SGB V)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für Infiltrationsanästhesie
- für intraligamentäre Anästhesie je Zahn
- für den Bereich zwei nebeneinanderstehender Zähne einmal (Ausnahme: für den Bereich der mittleren Schneidezähne 11, 21, 31 und 41 ist die BEMA 40 je Zahn abrechnungsfähig)
- Anästhetikum ist abgegolten
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar,
- falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
- zur Ausschaltung von Anastomosen
- im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der BEMA 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar
- bei Parodontalbehandlungen ist neben der BEMA 41a zusätzlich die BEMA 40 abrechenbar
- konservierend/chirurgische Maßnahmen
- systematische Parodontalbehandlung
- Zahnersatzbehandlung
- im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar,
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Die Abrechnung nach der Leistung Nr. 40 kann im Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen nur einmal je Sitzung erfolgen. Die beiden mittleren Schneidezähne gelten im Falle der Infiltrationsanästhesie nicht als ein Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen.
- Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 40 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
- Die intraligamentäre Anästhesie ist nach Nr. 40 abrechnungsfähig. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über mögliche Risiken und Nebenwirkungen sowie Einverständnis zur Anästhesie
- Zahn, ggf. Region
- Einstichstellen
- verwendetes Anästhetikum, ggf. Wirkstoff
- Menge des verabreichten Anästhetikums
- Begründung
- bei Wiederholung der Anästhesie
- bei Nebeneinanderberechnung BEMA 40 und BEMA 41a
- ggf. Dauer des Eingriffs, bei lang dauernder Behandlung und der Notwendigkeit einer erneuten Anästhesie Begründung für Nachinjektion, z. B.: lange Dauer – Zeit und Grund angeben – Nachlassen der Anästhesiewirkung
- bei zusätzlich erforderlicher Infiltrationsanästhesie (neben Leistungsanästhesie nach BEMA 41a/L1) Angabe der Indikation, z. B. Ausschaltung von Anastomosen, Erreichen einer ausreichenden Anästhesietiefe
- Verhaltensmaßnahmen, z. B. Verhalten im Straßenverkehr, Essen und Trinken
Eintragung
- Angabe des BEMA-Teiles unter „Bemerkungen“
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
- Die Oberflächenanästhesie, auch mittels eines Anästhesie-Gels, stellt keine GKV-Leistung dar.
- Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN (Intubationsnarkose) erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEMA 40.
- Im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen wird eine leistungsbezogene Angabe bei der Abrechnung der BEMA 40 empfohlen.
- Zur BEMA-Bestimmung BEMA 03 "Bei lang dauernden Eingriffen ist die BEMA 40 ein zweites Mal abrechnungsfähig." Dies ist zu dokumentieren!
- Werden dabei intraligamentäre Anästhesien vorgenommen, muss dies in der Karteikarte dokumentiert werden.
Außervertraglich - Anästhesien in Verbindung mit einer Mehrkostenvereinbarung zum Beispiel mit Füllungen gemäß § 28 Abs. 2 SGB V sind in der Regel als Sachleistung bei der Quartalsabrechnung (Kons./Chir.) abrechnungsfähig. Die Anästhesie die für die Inlaypräparation notwendig ist, stellt ggf. eine Sachleistung dar, da diese auch bei der Füllungspräparation notwendig gewesen wäre, allerdings nur wenn eine Füllungstherapie im Sinne der GKV notwendig ist. Die Anästhesie die ggf. für die Eingliederung eines Inlays notwendig ist, stellt hingegen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, da diese im Rahmen einer Füllungstherapie nicht erfolgt wäre.
- zusätzliche Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
- Infiltrationsanästhesie auf Wunsch des Patienten (GOZ 0090) Beachte: Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V
- Anästhesien bei außervertraglichen Leistungen (GOZ 0090)
- Akupunktur zur Schmerzbehandlung (GOÄ 269, GOÄ 269a) Achtung: nicht zur Schmerzausschaltung z. B. vor einem chirurgischen Eingriff
- Akupunktur zur Schmerzausschaltung bei notwendiger Maßnahme (analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ; bei nicht notwendiger Maßnahme, sondern lediglich auf Wunsch des Patienten ist dies als Verlangensleistung gem. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen)
- computergesteuerte Anästhesie, z. B. The WandTM (analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ; bei nicht notwendiger Maßnahme, sondern lediglich auf Wunsch des Patienten ist dies als Verlangensleistung gem. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen)
- transkutane elektronische Nerven-Stimulation, TENS (analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ; bei nicht notwendiger Maßnahme, sondern lediglich auf Wunsch des Patienten ist dies als Verlangensleistung gem. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen)
- nadelfreie Anästhesie, z. B. InjexTM (analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ; bei nicht notwendiger Maßnahme, sondern lediglich auf Wunsch des Patienten ist dies als Verlangensleistung gem. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen)
- Aufhebung einer Infiltrationsanästhesie, z. B. OraVerse (analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ; bei nicht notwendiger Maßnahme, sondern lediglich auf Wunsch des Patienten ist dies als Verlangensleistung gem. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen)