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BEMA 40
Infiltrationsanästhesie (I)

Infiltrationsanästhesie

BEMA 40 Schnellcheck

Punktzahl:8
  • Abrechenbar
    • für zwei nebeneinander stehende Zähne in der Regel einmal je Sitzung
    • bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal (Dauer in der Karteikarte dokumentieren)
    • für intraligamentäre Anästhesie einmal je Zahn
    • zur Ausschaltung von Anastomosen im Oberkiefer-Frontzahnbereich
    • zum Beispiel bei Koniotomie
    • wenn Anästhesie auch bei GKV-Leistung erforderlich gewesen wäre (erste Inlaysitzung über § 28 Abs. 2 SGB V)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für Infiltrationsanästhesie
    • für intraligamentäre Anästhesie
    • für den Bereich zwei nebeneinanderstehender Zähne einmal (Ausnahme: für den Bereich der mittleren Schneidezähne 11, 21, 31, 41 ist die Bema 40 je Zahn abrechnungsfähig)
    • Anästhetikum ist abgegolten
  • Nicht abrechenbar
    • für Anästhesie bei Nichtvertragsleistungen
    • für Heilanästhesie (GOÄ 267, GOÄ 268 [seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr])
    • für Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar,
      • falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
      • zur Ausschaltung von Anastomosen
    • im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar
    • bei Parodontalbehandlungen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • für zwei nebeneinander stehende Zähne in der Regel einmal je Sitzung
  • bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal (Dauer in der Karteikarte dokumentieren)
  • für intraligamentäre Anästhesie einmal je Zahn
  • zur Ausschaltung von Anastomosen im Oberkiefer-Frontzahnbereich
  • zum Beispiel bei Koniotomie
  • wenn Anästhesie auch bei GKV-Leistung erforderlich gewesen wäre (erste Inlaysitzung über § 28 Abs. 2 SGB V)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für Infiltrationsanästhesie
  • für intraligamentäre Anästhesie
  • für den Bereich zwei nebeneinanderstehender Zähne einmal (Ausnahme: für den Bereich der mittleren Schneidezähne 11, 21, 31, 41 ist die Bema 40 je Zahn abrechnungsfähig)
  • Anästhetikum ist abgegolten
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Anästhesie bei Nichtvertragsleistungen
  • für Heilanästhesie (GOÄ 267, GOÄ 268 [seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr])
  • für Oberflächenanästhesie (GOZ 0080)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • im begründeten Ausnahmefall bei chirurgischen und parodontalchirurgischen Eingriffen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar,
    • falls keine ausreichende Anästhesietiefe oder
    • zur Ausschaltung von Anastomosen
  • im begründeten Ausnahmefall im UK ist zur Ausschaltung von Anastomosen neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar
  • bei Parodontalbehandlungen ist neben der Bema 41a zusätzlich die Bema 40 abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    2. Die Abrechnung nach der Leistung Nr. 40 kann im Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen nur einmal je Sitzung erfolgen. Die beiden mittleren Schneidezähne gelten im Falle der Infiltrationsanästhesie nicht als ein Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen.
    3. Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 40 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
    4. Die intraligamentäre Anästhesie ist nach Nr. 40 abrechnungsfähig. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Zahnregion
    • Anästhesiemittel
    • Begründung
      • bei Wiederholung der Anästhesie
      • bei Nebeneinanderberechnung Bema 40 und Bema 41


    Eintragung

    • Angabe des BEMA-Teiles unter „Bemerkungen“
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
  • Spitta Kommentar

    Die Oberflächenanästhesie, auch mittels eines Anästhesie-Gels, stellt keine GKV-Leistung dar.

    Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN (Intubationsnarkose) erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Bema 40.

    Im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen wird eine leistungsbezogene Angabe bei der Abrechnung der Bema 40 empfohlen.

    Zur Bema-Bestimmung Bema 3 "Bei lang dauernden Eingriffen ist die Bema 40 ein zweites Mal abrechnungsfähig." Dies ist zu dokumentieren!

    Werden dabei intraligamentäre Anästhesien vorgenommen, muss dies in der Karteikarte dokumentiert werden.