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BEMA 37
Stillung Blutung durch Abbinden (Nbl2)
Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung
BEMA 37 Schnellcheck
Punktzahl:29
- Abrechenbar
- je Behandlungsgebiet und Sitzung
- auch während oder nach chirurgischem Eingriff
- Notfall: zusätzliche Naht einer mit Druckverband nicht mehr stillbaren Blutung
- in erneuter Sitzung wiederholt abrechnungsfähig
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abbinden des Gefäßes
- Umstechen des Gefäßes
- Knochenbolzung
- Nahtmaterial
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 36 (Stillung einer übermäßigen Blutung) an derselben Stelle in derselben Sitzung
- neben BEMA 38 (Nachbehandlung) an derselben Stelle in derselben Sitzung
- neben BEMA 46 (chirurgische Wundrevision) an derselben Stelle in derselben Sitzung
- Im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff, wenn die Stillung einer übermäßigen Blutung gemäß der BEMA 37 (Nbl2) keine selbstständige Leistung darstellt und kein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erfolgt ist.
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA Ä925a ff. Röntgendiagnostik
- BEMA 03 (Zu) Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- werden Medikamente zzgl. zur Blutungsstillung injiziert GOÄ 252/GOÄ 253
- BEMA Ä2697 Drahtligaturen zur Befestigung eines Druckverbands
- BEMA Ä2699 Schienenverband
- GOÄ 2700 Umarbeiten einer Prothese zum Schienenverband
- GOÄ 2700 Wundverbandplatte
- BEMA Ä204 Kompressionsverband
- abgegolten: Nahtmaterial
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn/Region
- Maßnahme/Methode der Blutstillung (Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder Knochenbolzung)
- Zeitaufwand (Dauer)
- Hilfsmittel/Material, z. B. Nahtmaterial, Knochenbolzen
- ggf. Verordnung von Medikamenten
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
- Spitta Kommentar
- bei erheblichem zusätzlichen Zeitaufwand auch in OP-Sitzung als selbstständige Leistung (Wichtig: genaue Dokumentation des Zeitaufwands und der erfolgten Maßnahme)
- Bei Nachblutungen ist die Abrechnung der BEMA 37 auch in einer gesonderten Sitzung möglich.
- Medikamente können auf den Namen des Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.
- In einigen KZV-Bereichen ist die Verordnung im Rahmen des Sprechstundenbedarfs möglich, wobei die KZV-Unterschiede zu beachten sind.
- Die BEMA 37 (Nbl2) kann neben jeder chirurgischen Maßnahme zusätzlich auch im zeitlichen Zusammenhang abgerechnet werden. Anders als bei der BEMA 36 (Nbl1) ist bei der BEMA 37 (Nbl2) die zeitgleiche Abrechnung in den Abrechnungsbestimmungen nicht ausgeschlossen.
- Die Materialkosten sind mit der Leistung abgegolten (ggf. unterschiedliche KZV-Regelungen möglich).
Außervertraglich
- zusätzliche Oberflächenanästhesie gemäß GOZ 0080