Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 37
Stillung Blutung durch Abbinden (Nbl2)
Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung
BEMA 37 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Behandlungsgebiet und Sitzung
- auch während oder nach chirurgischem Eingriff
- Notfall: zusätzliche Naht einer mit Druckverband nicht mehr stillbaren Blutung
- in erneuter Sitzung wiederholt abrechnungsfähig
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abbinden des Gefäßes
- Umstechen des Gefäßes
- Knochenbolzung
- Nahtmaterial
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 36 (Stillung einer übermäßigen Blutung) an derselben Stelle in derselben Sitzung
- neben BEMA 38 (Nachbehandlung) an derselben Stelle in derselben Sitzung
- neben BEMA 46 (chirurgische Wundrevision) an derselben Stelle in derselben Sitzung
- Im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff, wenn die Stillung einer übermäßigen Blutung gemäß der BEMA 37 (Nbl2) keine selbstständige Leistung darstellt und kein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erfolgt ist.
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA Ä925a ff. Röntgendiagnostik
- BEMA 03 (Zu) Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- werden Medikamente zzgl. zur Blutungsstillung injiziert GOÄ 252/GOÄ 253
- BEMA Ä2697 Drahtligaturen zur Befestigung eines Druckverbands
- BEMA Ä2699 Schienenverband
- GOÄ 2700 Umarbeiten einer Prothese zum Schienenverband
- GOÄ 2700 Wundverbandplatte
- BEMA Ä204 Kompressionsverband
- abgegolten: Nahtmaterial
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn/Region
- Maßnahme/Methode der Blutstillung (Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder Knochenbolzung)
- Zeitaufwand (Dauer)
- Hilfsmittel/Material, z. B. Nahtmaterial, Knochenbolzen
- ggf. Verordnung von Medikamenten
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
- bei erheblichem zusätzlichen Zeitaufwand auch in OP-Sitzung als selbstständige Leistung (Wichtig: genaue Dokumentation des Zeitaufwands und der erfolgten Maßnahme)
- Bei Nachblutungen ist die Abrechnung der BEMA 37 auch in einer gesonderten Sitzung möglich.
- Medikamente können auf den Namen des Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.
- In einigen KZV-Bereichen ist die Verordnung im Rahmen des Sprechstundenbedarfs möglich, wobei die KZV-Unterschiede zu beachten sind.
- Die BEMA 37 (Nbl2) kann neben jeder chirurgischen Maßnahme zusätzlich auch im zeitlichen Zusammenhang abgerechnet werden. Anders als bei der BEMA 36 (Nbl1) ist bei der BEMA 37 (Nbl2) die zeitgleiche Abrechnung in den Abrechnungsbestimmungen nicht ausgeschlossen.
- Die Materialkosten sind mit der Leistung abgegolten (ggf. unterschiedliche KZV-Regelungen möglich).
Außervertraglich
- zusätzliche Oberflächenanästhesie gemäß GOZ 0080