Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 204
Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz’scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband
Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz’scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 204 Schnellcheck
- Abrechenbar
- in der Zahnheilkunde für einen zirkulären Verband des Kopfes oder einen Kompressionsverband
- Im Gegensatz zur GOÄ 200 (Verband) gibt es in Bezug auf die GOÄ 204 keine Berechnungsbestimmung, die besagt, dass die GOÄ 204 nicht im Zusammenhang mit einer operativen Leistung abgerechnet werden darf.
Für den Verbandwechsel in separater Sitzung nach einem operativen Eingriff kann die GOÄ 204 (gegebenenfalls erneut) abgerechnet werden. Hierbei muss die GOÄ 204 nicht als alleinige Leistung auftreten, sondern kann in Kombination mit anderen Nachsorgeleistungen abgerechnet werden, z. B.:
- Werden mehrere Verbände gemäß Leistungsbeschreibung angelegt bzw. gleichzeitig gewechselt, kann die GOÄ 204 mehrmals – nämlich je Verband – berechnet werden.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- zirkulärer Verband des Kopfes oder einen Kompressionsverband
- Zusätzlich abrechenbar
- Neben der GOÄ 200 (Verband) und/oder der GOÄ 210 (kleiner Schienenverband; Notverband) abrechenbar, wenn unterschiedliche Verbände gemäß den jeweiligen Leistungsbeschreibungen angelegt bzw. gleichzeitig gewechselt werden.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 204
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.I.
Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 204 ist abrechenbar für einen zirkulären Verband des Kopfes oder einen Kompressionsverband. Das Anlegen weiterer in der Leistungsbeschreibung aufgeführter Verbände kann nicht als Ausübung der Zahnheilkunde interpretiert werden und wird daher nicht näher betrachtet.
Die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ für Wundverbände, die die Berechnung in Verbindung mit operativen Leistungen ausschließen, beziehen sich ausdrücklich und damit ausschließlich auf die GOÄ 200 (Verband). Die GOÄ 204 ist demnach auch dann berechenbar, wenn die Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem operativen Eingriff erbracht wird.
Beispiele
In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der GOÄ 204 insbesondere indiziert für die Wundkomprimierung mittels Verband oder für das Anlegen eines zirkulären Kopfverbands (zum Beispiel nach extraoraler Abszesseröffnung zum Auffangen von Wundflüssigkeit).
- Erhöhter Steigerungssatz
Ein plausibler Grund für die Abrechnung der GOÄ 204 mit einem erhöhten Steigerungssatz könnte beispielsweise das besonders komplizierte Anlegen des Verbands sein (z. B. wegen motorischer Unruhe oder Schwierigkeiten bei der Trockenlegung).
- Anwendungsempfehlung
Die GOÄ 204 ist abrechenbar für einen zirkulären Verband des Kopfes oder einen Kompressionsverband. Beide Arten von Verbänden schließen sich im selben Behandlungsfall nicht zwangsläufig aus.
Die GOÄ 204 kann neben der GOÄ 200 (Verband) und/oder der GOÄ 210 (kleiner Schienenverband; Notverband) abgerechnet werden, wenn unterschiedliche Verbände gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibungen angelegt bzw. gleichzeitig gewechselt werden.
Bei Kompressionsverbänden, die ausschließlich der Blutstillung dienen, ist die eigentliche Wundabdeckung bzw. Wundversorgung Bestandteil der GOÄ 204. Die GOÄ 200 kann in diesen Fällen nicht zusätzlich zu der GOÄ 204 berechnet werden.
- Spitta Kommentar