Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 274
Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer -gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung
Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 274 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für eine intravenöse Infusion von mehr als sechs Stunden Dauer
- Je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Hierbei ist die gesonderte Punktion verschiedener Blutgefäße Voraussetzung für das zweimalige Berechnen der Leistung.
- Des Weiteren ist in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt, dass – bei der Erbringung der Leistung im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose – das Medikament in der Rechnung anzugeben ist.
- Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen und mit den Gebühren abgegolten.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- intravenöse Infusion von mehr als sechs Stunden Dauer
- Nicht abrechenbar
- Die Nummern GOÄ 271 – GOÄ 273 sowie GOÄ 275 und GOÄ 276 können nicht neben der GOÄ 274 berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern GOÄ 270, GOÄ 273 bis GOÄ 281, GOÄ 283, GOÄ 286 sowie GOÄ 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
- Werden im Zusammenhang mit einer Anästhesie bzw. Narkose Anästhetika, Anästhesieadjuvantion und/oder Anästhesieantidoten eingebracht, ist die GOÄ 274 gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II hierfür nicht berechnungsfähig.
- Zusätzlich abrechenbar
- Verwendete Infusionsmittel können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 274
Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern 271 bis 273, 275 und/oder 276 nicht berechnungsfähig.
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Gemäß der Leistungsbeschreibung ist die GOÄ 274 für eine intravenöse Infusion von mehr als sechs Stunden Dauer abrechenbar. Bei intravenösen Dauertropfinfusionen von weniger als 30 Minuten Dauer steht die GOÄ 271 zur Verfügung. Für die Berechnung intravenöser Dauertropfinfusionen von mehr als dreißig Minuten, aber weniger als sechs Stunden Dauer steht die GOÄ 272 zur Verfügung.
Das Erstellen eines Infusionsplans und gegebenenfalls notwendige Aufzeichnungen zur Bilanzierung der erfolgten Infusion sind Bestandteil der Leistung und mit den Gebühren abgegolten.
Um gebührenrechtlich die Dauer einer Infusionsleistung zu bemessen, wird die Zeit von der Anlage bzw. Wiedereröffnung des Gefäßzugangs bis zum Ende der Infusion bzw. dem Beenden der Infusionsverbindung bestimmt.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
- Anwendungsempfehlung
Das Legen eines parenteralen Katheters zum venösen Blutkreislauf ist gegebenenfalls zusätzlich zur GOÄ 274 mit der GOÄ 260 abrechenbar.
Verwendete Infusionsmittel können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die Infusionsmittel sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Infusionsmittel müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
- Spitta Kommentar