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GOÄ 370
Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln – gegebenenfalls intraoperativ

Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln – gegebenenfalls intraoperativ

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 370 Schnellcheck

Punktzahl:200
  • Abrechenbar
    • für die Einbringung von Kontrastmittel zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
    • jeweils für jede Einbringung eines Kontrastmittels in einen Gang, ein Gangsystem, einen Hohlraum oder eine Fistel (mehrfach abrechnungsfähig)
    • Einbringung von Kontrastmittel kann gegebenenfalls intraoperativ erfolgen
    • Die Leistungserbringung kann demnach sowohl eigenständig als auch vor oder während chirurgischer Maßnahmen erfolgen.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einbringung von Kontrastmittel zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
    • primäre Wundversorgung (z. B. Wunde nähen)
  • Nicht abrechenbar
    • Sondierungen, Injektionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen als erforderliche Maßnahmen zur Einbringung eines Kontrastmittels gehören gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsinhalt der GOÄ 370 und sind nicht gesondert berechnungsfähig.
    • Ebenfalls mit der Leistung abgegolten sind die Entfernung des Kontrastmittels, anschließende Wund nähen und gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
    • Die GOÄ 370 ist nicht berechenbar für die Darstellung eines Wurzelkanals bei einer Röntgenmessaufnahme durch Guttapercha oder eine Nadel.
    • Neben der GOÄ 370 können Punktionen nach den GOÄ 300 und GOÄ 303 nicht berechnet werden, da dies Bestandteile der höher bewerteten GOÄ 370 und daher mit den Gebühren abgegolten sind.
    • Die „Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung“ sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O, Punkt 7. GOÄ „in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten“. Ein Auslagenersatz für verwendete Kontrastmittel kommt daher nicht infrage.
    • Verwendete Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Das Einbringen (licht-)aktivierbarer Medikamente als therapeutische Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet werden und kann – sofern es sich um eine medizinisch notwendige Leistung handelt – gemäß § 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • für die Einbringung von Kontrastmittel zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
  • jeweils für jede Einbringung eines Kontrastmittels in einen Gang, ein Gangsystem, einen Hohlraum oder eine Fistel (mehrfach abrechnungsfähig)
  • Einbringung von Kontrastmittel kann gegebenenfalls intraoperativ erfolgen
  • Die Leistungserbringung kann demnach sowohl eigenständig als auch vor oder während chirurgischer Maßnahmen erfolgen.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einbringung von Kontrastmittel zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
  • primäre Wundversorgung (z. B. Wunde nähen)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Sondierungen, Injektionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen als erforderliche Maßnahmen zur Einbringung eines Kontrastmittels gehören gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsinhalt der GOÄ 370 und sind nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Ebenfalls mit der Leistung abgegolten sind die Entfernung des Kontrastmittels, anschließende Wund nähen und gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
  • Die GOÄ 370 ist nicht berechenbar für die Darstellung eines Wurzelkanals bei einer Röntgenmessaufnahme durch Guttapercha oder eine Nadel.
  • Neben der GOÄ 370 können Punktionen nach den GOÄ 300 und GOÄ 303 nicht berechnet werden, da dies Bestandteile der höher bewerteten GOÄ 370 und daher mit den Gebühren abgegolten sind.
  • Die „Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung“ sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O, Punkt 7. GOÄ „in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten“. Ein Auslagenersatz für verwendete Kontrastmittel kommt daher nicht infrage.
  • Verwendete Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Das Einbringen (licht-)aktivierbarer Medikamente als therapeutische Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet werden und kann – sofern es sich um eine medizinisch notwendige Leistung handelt – gemäß § 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 370

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ - Teil C.III.

    Die zur Einbringung eines Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen, wie Sondierungen, Injektionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels, sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 370 ist berechenbar für die Einbringung eines Kontrastmittels. Das Einbringen von Kontrastmittel dient hierbei der Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohl räume oder Fisteln. Die Leistungserbringung kann gegebenenfalls intraoperativ erfolgen.

      Die GOÄ 370 ist eine diagnostische Leistung – die Einbringung des Kontrastmittels erfolgt zum Zweck der anschließenden Darstellung von Hohlräumen und ihren Verzweigungen mittels Röntgenuntersuchung.

    • Anwendungsempfehlung

      Die Verwendung einer Nadel oder eines Guttaperchastiftes beim Anfertigen einer Röntgen-Messaufnahme im Rahmen einer endodontischen Behandlung gilt nicht als Kontrastmitteleinbringung. Die GOÄ 370 kann hierfür nicht berechnet werden.

      Die GOÄ 370 ist eine diagnostische Leistung, das Einbringen des Kontrastmittels erfolgt zum Zweck der anschließenden Darstellung von Hohlräumen und ihren Verzweigungen mittels Röntgenuntersuchung. Das Einbringen (licht-)aktivierbarer Medikamente als therapeutische Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet werden und kann – sofern es sich um eine medizinisch notwendige Leistung handelt – gemäß § 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet werden.

      Die Einbringung von Kontrastmittel in ein Gelenk entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 370. Diese Leistung wird in der selbstständigen GOÄ 373 beschrieben.

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