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GOÄ 251
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie

Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 251 Schnellcheck

Punktzahl:60
  • Abrechenbar
    • je Entnahmesitzung abrechenbar
    • für die Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie
    • Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der GOÄ 251, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Arterie zur Blutentnahme notwendig wird, kann die GOÄ 251 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie
  • Nicht abrechenbar
    • Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • je Entnahmesitzung abrechenbar
  • für die Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie
  • Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der GOÄ 251, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Arterie zur Blutentnahme notwendig wird, kann die GOÄ 251 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie
no-check
Nicht abrechenbar
  • Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 251

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 251 ist abrechenbar, wenn aus der Arterie Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Arterie zu Untersuchungszwecken infrage. Die GOÄ 251 ist je Entnahmesitzung abrechenbar. Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der GOÄ 251, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Arterie zur Blutentnahme notwendig wird, kann die GOÄ 251 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.

      Beispiele
      Die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 251 stellt in der zahnärztlichen Allgemeinpraxis eher eine Seltenheit dar. Denkbar ist die Durchführung der Leistung zur Vorbereitung labormedizinischer Untersuchungen. In der Regel erfolgt die Blutentnahme aus der Arterie mittels Spritze bzw. Kanüle.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Ein plausibler Grund für die Abrechnung der GOÄ 250 mit einem erhöhten Steigerungssatz stellen besonders schwer zu erreichende und zu punktierende Arterien dar.

    • Anwendungsempfehlung

      Wird nach erfolgter arterieller Blutentnahme ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß GOÄ 204 berechnet werden.

      Erfolgt in derselben Sitzung zusätzlich auch die Blutentnahme aus der Vene, ist die GOÄ 250 zusätzlich berechnungsfähig.

      § 1 Abs. 5 und 6 ZHG bilden die Rechtsgrundlage zur Delegation von Leistungen. Dort wird festgelegt, dass bestimmte Leistungen an dafür qualifiziertes Personal delegiert werden dürfen.

      Der Gesetzestext beinhaltet eine Aufzählung von Leistungen. Betrachtet man den genauen Wortlaut, handelt es sich sowohl in Absatz 5 als auch in Absatz 6 um eine nicht abschließende Aufzählung. Die Formulierung, dass „insbesondere folgende Tätigkeiten“ delegiert werden dürfen, lässt insofern Raum, auch andere als die explizit genannten Leistungen zu delegieren.

      Die Delegation der Leistung GOÄ 251 (Blutentnahme aus der Arterie) an entsprechend aus- und fortgebildetes Personal ist denkbar. In Bezug auf die Qualifikation reicht der Besuch einer entsprechenden Fort- oder Weiterbildung nicht aus, der delegierende Zahnarzt ist verpflichtet, sich darüber hinaus auch persönlich von der Qualifikation zu überzeugen.

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