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GOÄ 284
Eigenbluteinspritzung – einschließlich Entnahme

Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 284 Schnellcheck

Punktzahl:90
  • Abrechenbar
    • Die Eigenbluteinspritzung ist je notwendigem Einspritzungsort, also je separater und eigenständiger Einspritzung abrechenbar.
    • Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme
    • Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen und mit den Gebühren abgegolten.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme
  • Nicht abrechenbar
    • Neben der GOÄ 284 ist die Berechnung der GOÄ 250 (Blutentnahme aus der Vene) und der GOÄ 250a (Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr) ausgeschlossen. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern GOÄ 270 bis GOÄ 287 und mit den Gebühren abgegolten.
check
Abrechenbar
  • Die Eigenbluteinspritzung ist je notwendigem Einspritzungsort, also je separater und eigenständiger Einspritzung abrechenbar.
  • Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme
  • Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen und mit den Gebühren abgegolten.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme
no-check
Nicht abrechenbar
  • Neben der GOÄ 284 ist die Berechnung der GOÄ 250 (Blutentnahme aus der Vene) und der GOÄ 250a (Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr) ausgeschlossen. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern GOÄ 270 bis GOÄ 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 284

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 284 ist abrechenbar für eine Eigenbluteinspritzung. Die Blutentnahme ist Bestandteil der Leistung, weshalb die Berechnung der GOÄ 250 (Blutentnahme aus der Vene) und der GOÄ 250a (Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr) neben der GOÄ 284 ausgeschlossen ist.

      Die Durchführung einer Eigenbluteinspritzung ist denkbar zur Aktivierung bzw. Hypo-/Desensibilisierung, unterscheidet sich jedoch durch entscheidende Merkmale von der gleichvergüteten GOÄ 263 (subkutane Hypo-/ Desensibilisierung). Wird für eine Hypo-/Desensibilisierung das Mittel „Blut“ verwendet, ist die GOÄ 284 als Abrechnungsziffer zu verwenden und die Blutentnahme gilt gemäß Leistungsbeschreibung als in der Leistungsziffer enthalten und mit den Gebühren abgegolten.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.