Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 380
Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)
Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 380 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Für einen Epikutantest, je Test. Die GOÄ 380 kommt für die erste bis dreißigste Testung innerhalb eines Behandlungsfalles infrage.
- Als Behandlungsfall gilt gemäß den allgemeinen Bestimmungen ein Monatszeitraum (31 Tage), sofern es sich um die Behandlung derselben Erkrankung handelt.
- Ist nach Ablauf des Behandlungsfalles ein erneuter Epikutantest indiziert, kann die GOÄ 380 auch dann berechnet werden, wenn bereits die Grenze von dreißig Tests überschritten worden ist.
- Tritt innerhalb des Monatszeitraums eine neue Erkrankung auf, wird hierdurch ein neuer Behandlungsfall begonnen.
- Gemäß den allgemeinen Bestimmungen sind erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Testung in dem Leistungsansatz der GOÄ 380 enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig. Das gilt auch für die Nachschauuntersuchung zur Überprüfung der Körperreaktion auf die Testsubstanz.
Applikation
Die Applikation der Testsubstanzen ist fachlich vorgegeben, sie kann auf käuflichen vorgefertigten Trägern oder auf individuell angelegten Pflastern erfolgen. - Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontakttest, bei dem potenziell allergieauslösende Substanzen für eine gewisse Zeit direkt mit der Haut in Kontakt gebracht werden, um dort im Anschluss die körpereigene Reaktion in Form eventueller Rötungen, Papeln oder Blasen ablesen zu können.
- Nicht abrechenbar
- Wird innerhalb eines Behandlungsfalls die Testanzahl von dreißig Tests überschritten, ist für die weiteren Tests innerhalb desselben Behandlungsfalls die GOÄ 380 nicht berechenbar.
- Für den 31. bis inklusive 50. Test innerhalb eines Behandlungsfalls steht die geringer bewertete GOÄ 381 zur Verfügung.
- Für den 50. bis inklusive 100. Test innerhalb eines Behandlungsfalls steht die geringer bewertete GOÄ 382 zur Verfügung.
- Die Kosten für Testmaterialien sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen mit den Gebühren abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme bilden individuell hergestellte Testplättchen, für die gemäß § 9 GOZ Ersatz von Auslagen durch Weitergabe der tatsächlich entstandenen Kosten an den Patienten verlangt werden darf.
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 380
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ - Teil C.III.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
- Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
- Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten..
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Ein Epikutantest ist ein Kontakttest, bei dem potenziell allergieauslösende Substanzen für eine gewisse Zeit direkt mit der Haut in Kontakt gebracht werden, um dort im Anschluss die körpereigene Reaktion in Form eventueller Rötungen, Papeln oder Blasen ablesen zu können.
Die notwendige Nachschau zum Ablesen der Körperreaktion ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
Als ein Test gilt die Applizierung eines Testmediums (Teststreifen/Testplättchen). Auch so genannte Leertests, mit denen keine Substanzverträglichkeit, sondern lediglich die Verträglichkeit des Trägermediums überprüft werden soll, sind mit der GOÄ 380 berechnungsfähig.
- Anwendungsempfehlung
Die Nachschauuntersuchung ist mit der Leistung abgegolten und kann daher nicht als symptombezogene Untersuchung gemäß GOÄ 5 gesondert berechnet werden.
Darüberhinausgehende Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Testung und beim Ablesen der Testreaktionen erfolgen, sind zusätzlich gemäß der GOÄ 1 bzw. GOÄ 3 abrechenbar.
- Spitta Kommentar