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GOÄ 446
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 446 Schnellcheck

Punktzahl:300
  • Abrechenbar
    • Die Zuschläge nach den Nummern GOÄ 440 bis GOÄ 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    • Die GOÄ 446 und die GOÄ 447 als Zuschläge bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen befinden sich prinzipiell im für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ.
    • Die Zuschlagspositionen werden jedoch anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zugeordnet, der seit der GOZ-Novellierung im Jahr 2012 gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nicht mehr zugänglich ist.
    • Da die Berechnung einer Anästhesieleistung zwingende Voraussetzung für die Ansetzbarkeit der Zuschläge ist, haben die Zuschlagspositionen GOÄ 446 und GOÄ 447 für die zahnärztliche Abrechnung keine Relevanz.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Zuschlag für die ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen
check
Abrechenbar
  • Die Zuschläge nach den Nummern GOÄ 440 bis GOÄ 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Die GOÄ 446 und die GOÄ 447 als Zuschläge bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen befinden sich prinzipiell im für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ.
  • Die Zuschlagspositionen werden jedoch anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zugeordnet, der seit der GOZ-Novellierung im Jahr 2012 gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nicht mehr zugänglich ist.
  • Da die Berechnung einer Anästhesieleistung zwingende Voraussetzung für die Ansetzbarkeit der Zuschläge ist, haben die Zuschlagspositionen GOÄ 446 und GOÄ 447 für die zahnärztliche Abrechnung keine Relevanz.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Zuschlag für die ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 446

    Der Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig.

    Auszug aus den Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil C.VIII.

    1. Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.

      Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.
    2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    3. Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt F*,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt H*,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt I*,
      • nach den Nummern 1428, 1441, 1446, 1467, 1468, 1485, 1486, 1513, 1519, 1520, 1628 in Abschnitt J**,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt K*,
      • oder nach den Nummern 2010, 2072, 2073, 2074, 2101, 2118,2135, 2156, 2253, 2254, 2256, 2263, 2355, 2356, 2380 bis 2383, 2386, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732 in Abschnitt L* zuzuordnen.

        keine Nummern aufgeführt, da der gesamte Abschnitt für Zahnärzte nicht geöffnet ist
        ** nur diejenigen Nummern aufgeführt, die gemäß § 6 Abs. 1 für Zahnärzte geöffnet sind

        Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.

        Anmerkung: Der Abschnitt D – Anästhesieleistungen – ist seit der GOZ-Novellierung im Jahr 2012 für Zahnärzte nicht mehr zugänglich.

        Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.

        Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.
    4. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
    5. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
    6. Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.