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GOÄ 300
Punktion eines Gelenks

Punktion eines Gelenks

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 300 Schnellcheck

Punktzahl:120
  • Abrechenbar
    • für die Punktion eines Gelenks
    • Je Organ berechenbar, ggf. aber auch mehrfach, wenn es sich um klar abgegrenzte Krankheitsherde innerhalb eines Organs handelt.
    • Das mehrmalige Punktieren eines Kiefergelenkes in derselben Sitzung berechtigt daher nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 300. Für die Punktion beider Kiefergelenke kann die GOÄ 300 einmal je Gelenk – also zweimal – abgerechnet werden.
    • Ein notwendiger Wundverband gemäß der GOÄ 200 gilt im Zusammenhang mit der GOÄ 300 als mit der Leistung abgegolten und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

    Höherwertigere Leistung:
    GOÄ 301 ff. beachten für diverse Gelenke, Ellenbogen, Knie, Wirbel, Schulter oder Hüfte.

  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Punktion eines Gelenks
    • primäre Wundversorgung (z. B. notwendiger Wundverband)
  • Nicht abrechenbar
    • Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen (zum Beispiel von Blut, Liquor, Gewebe), die mit der Punktion im Zusammenhang stehen, gehören gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsinhalt und sind nicht gesondert berechnungsfähig.
    • Verwendete Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • für die Punktion eines Gelenks
  • Je Organ berechenbar, ggf. aber auch mehrfach, wenn es sich um klar abgegrenzte Krankheitsherde innerhalb eines Organs handelt.
  • Das mehrmalige Punktieren eines Kiefergelenkes in derselben Sitzung berechtigt daher nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 300. Für die Punktion beider Kiefergelenke kann die GOÄ 300 einmal je Gelenk – also zweimal – abgerechnet werden.
  • Ein notwendiger Wundverband gemäß der GOÄ 200 gilt im Zusammenhang mit der GOÄ 300 als mit der Leistung abgegolten und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Höherwertigere Leistung:
GOÄ 301 ff. beachten für diverse Gelenke, Ellenbogen, Knie, Wirbel, Schulter oder Hüfte.

check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Punktion eines Gelenks
  • primäre Wundversorgung (z. B. notwendiger Wundverband)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen (zum Beispiel von Blut, Liquor, Gewebe), die mit der Punktion im Zusammenhang stehen, gehören gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsinhalt und sind nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Verwendete Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 300

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ - Teil C.III.

    Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z. B. von Blut, Liquor, Gewebe.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 300 ist berechenbar für die Punktion eines Gelenks. Eine Gelenkpunktion bezeichnet das Einstechen einer Nadel in eine Gelenkhöhle. Im Rahmen einer Gelenkpunktion kann entweder Flüssigkeit aus dem Gelenk abgesaugt werden oder es können z.B. Medikamente in den Gelenkspalt injiziert werden.

      Beispiele
      Die GOÄ 300 ist unter anderem berechenbar für

      • das Ablassen von übermäßiger Gelenkflüssigkeit aus einem geschwollenen Gelenk,
      • die Gewinnung von Gelenkflüssigkeit mittels Punktion zu diagnostischen Zwecken oder
      • die Verabreichung von Medikamenten in den Gelenkspalt.
    • Anwendungsempfehlung

      Bei der Punktion von Kiefergelenken ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Kiefergelenks keine zwei klar abgegrenzten Krankheitsherde definiert werden können.

      Das mehrmalige Punktieren eines Kiefergelenkes in derselben Sitzung berechtigt daher nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 300. Für die Punktion beider Kiefergelenke kann die GOÄ 300 einmal je Gelenk – also zweimal – abgerechnet werden.

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