Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 261
Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter

Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 261 Schnellcheck

Punktzahl:30
  • Abrechenbar
    • je Einbringung
    • für das Einbringen eines Arzneimittels in einen parenteralen Katheter
    • Das Legen einer Braunüle o. Ä. ist als „Injektionsnadel“ mit GOÄ 253 abrechnungsfähig. Die Folgeinjektionen zu einem späteren Zeitraum als Einzelleistung sind dann nach GOÄ 261 abrechnungsfähig.
    • Ein parenteraler Katheter kann lang (Zentralvenen-Katheter) oder auch sehr kurz sein (Braunüle). Jeweils ist die Medikamentengabe statt mit GOÄ 253 mit GOÄ 261 abrechnungsfähig.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einbringen eines Arzneimittels in einen parenteralen Katheter
  • Nicht abrechenbar
    • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II ist die GOÄ 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn „anstelle einer Mischung mehrerer Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden“. Das bedeutet, dass das Einbringen mehrerer unterschiedlicher Arzneimittel in einen parenteralen Katheter nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 261 berechtigt.
    • Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
    • Zentralvenen-Katheter GOÄ 260
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Die verwendeten Medikamente können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • je Einbringung
  • für das Einbringen eines Arzneimittels in einen parenteralen Katheter
  • Das Legen einer Braunüle o. Ä. ist als „Injektionsnadel“ mit GOÄ 253 abrechnungsfähig. Die Folgeinjektionen zu einem späteren Zeitraum als Einzelleistung sind dann nach GOÄ 261 abrechnungsfähig.
  • Ein parenteraler Katheter kann lang (Zentralvenen-Katheter) oder auch sehr kurz sein (Braunüle). Jeweils ist die Medikamentengabe statt mit GOÄ 253 mit GOÄ 261 abrechnungsfähig.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einbringen eines Arzneimittels in einen parenteralen Katheter
no-check
Nicht abrechenbar
  • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II ist die GOÄ 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn „anstelle einer Mischung mehrerer Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden“. Das bedeutet, dass das Einbringen mehrerer unterschiedlicher Arzneimittel in einen parenteralen Katheter nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 261 berechtigt.
  • Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
  • Zentralvenen-Katheter GOÄ 260
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Die verwendeten Medikamente können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 261

    Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantion und Anästhesieantidoten. Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

    Injektionen

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Betrifft aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich die Leistungsziffern:

    • GOÄ 252 – Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
    • GOÄ 253 – Injektion, intravenös
    • GOÄ 254 – Injektion, intraarteriell
    • GOÄ 255 – Injektion, intraartikulär oder perineural
    • GOÄ 261 – Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter

    Eine Injektion ist die Einspritzung einer Substanz in den Organismus unter manuellem oder mechanischem Druck.

    Wenn anstelle einer Mischung in zeitlichem Zusammenhang mehrere mischbare Medikamente nacheinander durch einen liegenden Zugang injiziert werden, ist die mehrfache Berechnung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen.

    Muss eine Injektion wegen Misserfolg abgebrochen und an anderer Stelle wiederholt werden, ist die erneute Berechnung ebenfalls unzulässig.

    Injektionen nach den Nrn. 252 bis 255 und Nr. 261 können jedoch mehrfach und auch nebeneinander berechnet werden, wenn die Einspritzung eines oder mehrerer Medikamente

    • sowohl intravenös als auch intraarteriell durchgeführt werden muss oder
    • nicht kompatible Medikamente aus pharmakologischen Gründen durch gesonderte Zugänge verabreicht werden müssen.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 261 ist abrechenbar für das Einbringen eines Arzneimittels in einen parenteralen Katheter. Auch für das Einbringen von Medikamenten über eine Braunüle ist die Leistung GOÄ 261 abrechenbar.

      Das Legen eines Katheters als Zugang zum arteriellen oder venösen Blutkreislauf wird mit der GOÄ 260 abgerechnet.

      Das Einbringen eines Arzneimittels in einen parenteralen Katheter umfasst lediglich Injektionen. Für erfolgte Infusionsleistungen können neben der GOÄ 261 zusätzlich die GOÄ 271 (Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten) oder die GOÄ 272 (Infusion, intravenös, mehr als 30 Minuten) berechnet werden, sofern die Infusion mittels eines zentralen Venenkatheters erfolgt.

    • Anwendungsempfehlung

      Wird die GOÄ 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie bzw. Narkose berechnet, ist auf der Rechnung anzugeben, welches Medikament eingebracht worden ist. Werden im Zusammenhang mit einer Anästhesie bzw. Narkose Anästhetika, Anästhesieadjuvantion und/oder Anästhesieantidoten eingebracht, ist die GOÄ 261 hierfür nicht berechnungsfähig.

      Bei mehrfacher Einbringung von Medikamenten in einen parenteralen Katheter kann bei deutlich voneinander getrennter Einbringungszeit die GOÄ 261 je erneutem Einbringen berechnet werden. Eine entsprechende Dokumentation ist zum Zwecke der Beleg- und Nachvollziehbarkeit dringend anzuraten.

      Die verwendeten Medikamente können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die injizierten Medikamente sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Medikamente müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.