Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 23
Entfernen Krone/Anker/Wurzelstift (Ekr)
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
BEMA 23 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Trennstelle
- Entfernen einer Krone oder eines Wurzelstiftes
- Entfernen einer Brücke je entferntem Brückenpfeiler, unabhängig von erforderlichen Trennstellen
- Entfernen eines Brückenteils oder Steges je Trennstelle
- Entfernen von festeinzementierten provisorischen Kronen und Brücken (BEMA 19 und/oder BEMA 21) in Ausnahmefällen!
- Abtrennen eines extrakoronalen Geschiebes
- bei gleichzeitiger Extraktion des Zahnes bei Entfernung der Krone oder des Brückenankers nur in begründeten Fällen!
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entfernen einer Krone, eines Brückenankers, eines abgebrochenen Wurzelstiftes, einer Brücke
- Abtrennen eines Kronenblockes, Steges, Brückengliedes, Brückenpfeiler, je Trennstelle
- ggf. einschl. das Aufschlitzen einer Krone
- Nicht abrechenbar
- für die Entfernung eines Inlays oder Veneers (außervertragliche Leistung)
- für das Entfernen von Füllungen
- für das Entfernen von provisorischen Kronen und Brücken
- für das zusätzliche Auftrennen einer Krone
- für das Entfernen von Suprakonstruktionen
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 Untersuchung
- BEMA Ä1 Beratung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 8 Sensibilitätsprüfung
- BEMA Ä925, BEMA Ä934; BEMA Ä935 Röntgenaufnahmen
- BEMA 24a, BEMA 95a/b Wiedereinsetzen von Kronen und Brücken
- BEMA 24b, BEMA 95c Wiedereinsetzen/Wiederherstellung von Verblendungen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Anzahl
- entfernter Zahnersatz, Trennstelle
- Grund der Entfernung
- Begründung vor Extraktion
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
- BEMA 23 kann auch je Trennstelle für das Durchtrennen eines Kronenblockes (fest miteinander verbundene Kronen) abgerechnet werden.
- Das Glätten der Trennstelle des im Mund verbleibenden Teiles kann nach BEMA 106 (sK) abgerechnet werden.
- Das Entfernen einer Suprakonstruktion ist keine Leistung der GKV.
- Das Entfernen definitiv eingegliederter provisorischer Kronen/Brücken kann mit der BEMA 23 abgerechnet werden (evtl. Hinweis an KZV).
- Die Leistung ist für die Abnahme vor Wiederherstellungsmaßnahmen abrechnungsfähig.
- Die BEMA 23 ist vor der Entfernung eines Zahnes nur in Ausnahmefällen abrechnungsfähig, z. B.
- wenn erst nach Entfernung der Krone festgestellt werden kann, ob der Zahn erhaltungswürdig ist oder nicht.
- wenn die Zahnentfernung nur nach erfolgter Kronenentfernung stattfinden kann.