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BEMA 23
Entfernen Krone/Anker/Wurzelstift (Ekr)

Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle

BEMA 23 Schnellcheck

Punktzahl:17
check
Abrechenbar
  • je Trennstelle
  • Entfernen einer Krone oder eines Wurzelstiftes
  • Entfernen einer Brücke je entferntem Brückenpfeiler, unabhängig von erforderlichen Trennstellen
  • Entfernen eines Brückenteils oder Steges je Trennstelle
  • Entfernen von festeinzementierten provisorischen Kronen und Brücken (Bema 19 und/oder Bema 21) in Ausnahmefällen!
  • Abtrennen eines extrakoronalen Geschiebes
  • bei gleichzeitiger Extraktion des Zahnes bei Entfernung der Krone oder des Brückenankers nur in begründeten Fällen!
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernen einer Krone, eines Brückenankers, eines abgebrochenen Wurzelstiftes, einer Brücke
  • Abtrennen eines Kronenblockes, Steges, Brückengliedes, Brückenpfeiler, je Trennstelle
  • ggf. einschl. das Aufschlitzen einer Krone
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Inlayentfernung (außervertragliche Leistung)
  • für das Entfernen von Füllungen
  • für das Entfernen von provisorischen Kronen und Brücken
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Anzahl
    • entfernter Zahnersatz, Trennstelle
    • Grund der Entfernung
    • Begründung vor Extraktion
  • Spitta Kommentar
    • Die Bema 23 kann auch je Trennstelle für das Durchtrennen eines Kronenblockes (fest miteinander verbundene Kronen) abgerechnet werden.
    • Das Glätten der Trennstelle des im Mund verbleibenden Teiles kann nach Bema 106 (sK) abgerechnet werden.
    • Das Entfernen einer Suprakonstruktion ist keine Leistung der GKV.