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BEMA 127b
Ausgliederung eines Teilbogens
Ausgliederung eines Teilbogens
BEMA 127b Schnellcheck
Punktzahl:7
- Abrechenbar
- je Ausgliederung eines Teilbogens (Bema 127b)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Anpassen, Einprobe, Einsetzen und Einligieren
- Material- und Laborkosten
- Nicht abrechenbar
- orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außervertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
- Zusätzlich abrechenbar
- Eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- weitere kieferorthopädische Diagnostik
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126, Bema 128 bis Bema 131)
- Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
- Individualprophylaxe (Bema IP1–Bema IP5)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.