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BEMA 129
Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens
Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens
BEMA 129 Schnellcheck
Punktzahl:24
- Abrechenbar
- für die Wiedereingliederung eines Bogens i. S. einer Reparaturleistung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Anpassungen und/oder Umformung
- Nicht abrechenbar
- Bema 128c Ausgliederung von Vollbögen
- Zusätzlich abrechenbar
- Eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- weitere kieferorthopädische Diagnostik
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126 bis Bema 128, Bema 130, Bema 131)
- Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
- Individualprophylaxe (Bema IP1–Bema IP5)
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Der ab 1. Januar 1993 um 10 vom Hundert abgesenkte Punktwert gilt für Leistungen, die in Verbindung mit Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen) und bei kieferorthopädischen Behandlungen abgerechnet werden.
- Der abgesenkte Punktwert gilt nicht für Leistungen, die in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen notwendig werden.
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.
- Spitta Kommentar