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BEMA 18a
Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal, durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig

Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal,
a) durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig

BEMA 18a Schnellcheck

Punktzahl:50
check
Abrechenbar
  • je devitalen Zahn nur einmal
  • für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, wenn der Zahnstumpf bei einem konfektionierten Aufbau unter Verwendung von plastischem Material aufgebaut und entsprechend der Zahnform gestaltet wird
  • Die Abrechnung der Bema 18 in Verbindung mit Bema 24a oder 95a/95b für das Wiedereinsetzen der vorhandenen Krone bzw. Brücke kann ohne vorherige Kostenübernahme abgerechnet werden.
    Ausnahmen sind:
    Härtefälle, Versichertenstatusergänzung 4, 6, 7 und 8
  • Bema 13e, Bema 13f: für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone im Falle der dort aufgeführten Ausnahmeindikationen, wenn der Zahnstumpf bei einem konfektionierten Aufbau unter Verwendung von plastischem Material aufgebaut und entsprechend der Zahnform gestaltet wird
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus, einschließlich Aufbereiten des Wurzelkanals bzw. Wurzelkanäle für den intrakanalären Stift- oder Schraubenaufbau
  • notwendige Abformungen
  • Einsetzen von Stiften und Schrauben
  • Eingliederung des Aufbaus
  • Kontrollen und ggf. Nachkontrollen und Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für einfache Stifte ohne instrumentenabgestimmte Wurzelkanalaufbereitung
  • für gegossenen Stiftaufbau
  • nicht neben der Wurzelstiftkappe
  • für Glasfaser/-Fibringlasstiftaufbau
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur einmal je Zahn abgerechnet werden.
    2. Neben einer Leistung nach der Nr. 18a können Leistungen nach den Nrn. 13a oder b und 13e oder f für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden.
    3. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur in Verbindung mit den Nrn. 20 und 91 abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen.
    4. Eine Leistung nach Nr. 18 kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden, auch wenn sie im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Für die BEMA-Nr. 18a müssen die Material- und Laborkosten für einen Schraubenaufbau im Wurzelkanal oder für einen Aufbau mit genormtem Konfektionsstift, der nach instrumentell abgestimmter Wurzelkanalaufbereitung im Wurzelkanal verankert ist, belegt sein.
      • Um einen Schraubenaufbau nach BEMA-Nr. 18a handelt es sich dann, wenn eine Schraube in den Wurzelkanal eingedreht oder wenn ein genormter Konfektionsstift einzementiert wird.
      • Bei mehrwurzeligen Zähnen können auch mehrere Schrauben bzw. Konfektionsstifte angewandt werden.
      • Die tatsächlich entstandenen Kosten für das Material sind berechenbar und dienen als Nachweis für die BEMA-Nr. 18.
      • Stiftaufbauten bei prämolarisierten Zähnen stellen keine Regelversorgung dar und lösen somit keinen Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.4 bzw. 1.5 aus.
      • Wird wegen Divergenz der Wurzelkanäle ein gegossener Aufbau aus 2 Teilen bzw. 2 Schraubenaufbauten einzementiert, ist diese Versorgung als gleichartig abzurechnen. Analoges gilt für die zahntechnische Leistung.
      • Die BEMA-Nrn. 13e und 13f sind nur bei entsprechender Ausnahmeindikation abrechenbar.
      • Das Präparieren eines bereits wurzelgefüllten Zahnes für die Aufnahme eines Stiftaufbaus nach Nr. 18 ist nicht als Nr. 32 (WK) abrechenbar.


      Teilleistungen

      • abrechenbar bei nicht abgeschlossenen Fällen, welcher der Zahnarzt nicht zu vertreten hat bzw. aus nicht vorhersehbaren Gründen
      • Abrechnung von Teilleistungen der Bema 18a+Bema 18b erfolgt nach Bema 22
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • metallfreie, keramische bzw. zahnfarbene Stifte (z. Bsp. Glasfaserstifte) aus glasfaserverstärktem Kunststoff, Zirkoniumoxidstifte, Carbonstifte o.Ä.
      • falls keine Aufnahme einer Krone/Brückenanker erfolgt
      • Stiftaufbauten bei prämolarisierten Zähnen
      • adhäsive Befestigung (GOZ 2197) ? gleichartige Versorgung/HKP Teil 2
    • Richtlinien für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
      1. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein können