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BEMA 18a
Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal, durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig

Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal,
a) durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig

BEMA 18a Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • je devitalen Zahn nur einmal
    • Für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, wenn der Zahnstumpf bei einem konfektionierten Aufbau unter Verwendung von plastischem Material aufgebaut und entsprechend der Zahnform gestaltet wird.
    • Die Abrechnung der BEMA 18 in Verbindung mit BEMA 24a oder 95a/95b für das Wiedereinsetzen der vorhandenen Krone bzw. Brücke kann ohne vorherige Kostenübernahme abgerechnet werden.
      Ausnahmen sind:
      Härtefälle, Versichertenstatusergänzung 4, 6, 7 und 8
    • Materialkosten für den konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus, einschließlich Aufbereiten des Wurzelkanals bzw. Wurzelkanäle für den intrakanalären Stift- oder Schraubenaufbau
    • notwendige Abformungen
    • Einsetzen von Stiften und Schrauben
    • Eingliederung des Aufbaus
    • Verankerung im Wurzelkanal
    • Kontrollen und ggf. Nachkontrollen und Korrekturen
    • zugeordneter Festzuschussbefund: 1.4 (Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn)
  • Nicht abrechenbar
    • für einfache Stifte ohne instrumentenabgestimmte Wurzelkanalaufbereitung
    • für gegossenen Stiftaufbau
    • nicht neben der Wurzelstiftkappe
    • für Glasfaser/-Fibringlasstiftaufbau
    • für nichtmetallische Stiftsysteme (GOZ 2195)
    • neben BEMA 16 (St) am gleichen Zahn
    • neben Füllungen gemäß den BEMA 13c, 13d (F3/F4)
    • für die Eingliederung eines konfektionierten Stiftaufbaus ohne Planung einer Krone
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je devitalen Zahn nur einmal
  • Für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, wenn der Zahnstumpf bei einem konfektionierten Aufbau unter Verwendung von plastischem Material aufgebaut und entsprechend der Zahnform gestaltet wird.
  • Die Abrechnung der BEMA 18 in Verbindung mit BEMA 24a oder 95a/95b für das Wiedereinsetzen der vorhandenen Krone bzw. Brücke kann ohne vorherige Kostenübernahme abgerechnet werden.
    Ausnahmen sind:
    Härtefälle, Versichertenstatusergänzung 4, 6, 7 und 8
  • Materialkosten für den konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus, einschließlich Aufbereiten des Wurzelkanals bzw. Wurzelkanäle für den intrakanalären Stift- oder Schraubenaufbau
  • notwendige Abformungen
  • Einsetzen von Stiften und Schrauben
  • Eingliederung des Aufbaus
  • Verankerung im Wurzelkanal
  • Kontrollen und ggf. Nachkontrollen und Korrekturen
  • zugeordneter Festzuschussbefund: 1.4 (Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für einfache Stifte ohne instrumentenabgestimmte Wurzelkanalaufbereitung
  • für gegossenen Stiftaufbau
  • nicht neben der Wurzelstiftkappe
  • für Glasfaser/-Fibringlasstiftaufbau
  • für nichtmetallische Stiftsysteme (GOZ 2195)
  • neben BEMA 16 (St) am gleichen Zahn
  • neben Füllungen gemäß den BEMA 13c, 13d (F3/F4)
  • für die Eingliederung eines konfektionierten Stiftaufbaus ohne Planung einer Krone
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur einmal je Zahn abgerechnet werden.
    2. Neben einer Leistung nach der Nr. 18a können Leistungen nach den Nrn. 13a oder b und 13e oder f für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden.
    3. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur in Verbindung mit den Nrn. 20 und 91 abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen.
    4. Eine Leistung nach Nr. 18 kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden, auch wenn sie im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Art des verwendeten Stiftes mit Materialbezeichnung:
      • konfektionierter Stift
      • konfektionierter Schraubenaufbau
    • ggf. Anzahl der konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbauten
    • Art der Befestigung (konventionelles Zementieren) und verwendetes Befestigungsmaterial
    • Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR


    Dokumentationsbeispiele

    • Beispiel 1:
      • Zahn [...] Wurzelkanal in der für die Verankerung erforderlichen Länge und Weite präpariert, konfektionierten Stiftaufbau zementiert mit [Material angeben] Auslagen Material: konfektionierter Stift (Materialbezeichnung)
        plus Angaben zu Maßnahmen, abrechnungsfähigen Leistungen und Auslagen Praxismaterial der Weiterversorgung in derselben Sitzung, z. B. Ummantelung des Stiftes im Sinne einer Aufbaufüllung, Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung
    • Beispiel 2:
      Nachträgliche Einarbeitung eines konfektionierten Stiftes und Wiederherstellung der Funktion einer Krone durch Wiedereingliederung
      • Information, Aufklärung sowie Einwilligung des Patienten in die Behandlung
      • Kostenaufklärung über einen Eigenanteil
      • Zahn [...] Wurzelkanal in der für die Verankerung erforderlichen Länge und Weite präpariert, konfektionierten Stiftaufbau zementiert mit [Material angeben] und Krone rezementiert mit [Befestigungsmaterial angeben], Okklusionskontrolle
        ➞ Abrechnung Vorbereiten des Zahnes mit Stiftaufbau: BEMA-Nr. 18a
        ➞ Abrechnung Wiedereingliederung der Krone: BEMA-Nr. 24a
        ➞ Auslagen Material: konfektionierter Stift (Materialbezeichnung)
        ➞ Befunde für Festzuschüsse: 1.4, 6.8
    • Die Angabe einer Begründung (Bestimmung Nr. 3 zur BEMA-Nr. 18a) auf dem Heil- und Kostenplan ist im Zusammenhang mit Maßnahmen der WdF erforderlich.

    Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.


    Hinweise

    • Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistung nach der BEMA-Nr. 18a:
      • Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus
      • Aufbereiten des Wurzelkanals bzw. der Wurzelkanäle für die intrakanalären Stift- oder Schraubenaufbauten
      • konventionelle Eingliederung Stift/e oder Schraube/n
      • Nachkontrollen
        Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
    • Dokumentation im Heil- und Kostenplan BEMA-Nr. 18a:
      • in Teil II Befunde für Festzuschüsse
        Festzuschuss (Befund-Nr.) 1.4:
        endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn
      • in Teil III Kostenplanung
      • ggf. als nachträgliche Leistung, wenn die BEMA-Nr. 18a in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war:
        in Teil II Befunde für Festzuschüsse unter Nachträgliche Leistungen.
        Der bereits genehmigte Heil- und Kostenplan muss der Krankenkasse nicht erneut vorgelegt werden.
    • Neben der BEMA-Nr. 18a können als Auslagen berechnet werden:
      • konfektionierte Stift- oder Schraubenaufbauten Werden mehrere Stift- oder Schraubenaufbauten verwendet, sind diese nach der tatsächlich verwendeten Anzahl berechnungsfähig. Die Leistung nach der BEMA-Nr. 18a ist je Zahn, unabhängig von der verwendeten Anzahl der Stifte, abrechnungsfähig.
    • Laut den allgemeinen Bestimmungen zur Leistung können neben der BEMA-Nr. 18a Leistungen nach der BEMA-Nr. 13a/F1, 13b/F2 bzw. 13e, f als Aufbaufüllungen für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden. Diese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zur Allgemeinen Bestimmung Nr. 4 der BEMA-Nr. 13a/F1 ff., wonach Aufbaufüllungen nur nach den BEMA-Nrn. 13a/F1, 13b/F2 abrechnungsfähig sind.
    • Die Leistung nach der BEMA-Nr. 18a ist laut den allgemeinen Bestimmungen nur in Verbindung mit Einzelkronen nach den BEMA-Nrn. 20 ff. oder Brückenankern nach den BEMA-Nrn. 91a ff. abrechnungsfähig. Von dieser Bestimmung kann in seltenen Fällen abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind schriftlich auf dem Heil- und Kostenplan zu begründen, z. B. wenn eine vorgesehene Versorgung nicht vollendet werden konnte.
    • Die BEMA-Nr. 18a ist auch abrechnungsfähig für die nachträgliche Einarbeitung eines Stiftaufbaus bei vorhandenem Zahnersatz im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen nach der BEMA-Nr. 24a (Wiedereinsetzen einer Krone) oder Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken nach den BEMA-Nrn. 95a und 95b (Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei oder mehr Ankern). Die Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur Leistung fordert auch in diesem Fall eine schriftliche Begründung (Hinweis auf dem Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes).
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Für die BEMA-Nr. 18a müssen die Material- und Laborkosten für einen Schraubenaufbau im Wurzelkanal oder für einen Aufbau mit genormtem Konfektionsstift, der nach instrumentell abgestimmter Wurzelkanalaufbereitung im Wurzelkanal verankert ist, belegt sein.
      • Um einen Schraubenaufbau nach BEMA-Nr. 18a handelt es sich dann, wenn eine Schraube in den Wurzelkanal eingedreht oder wenn ein genormter Konfektionsstift einzementiert wird.
      • Bei mehrwurzeligen Zähnen können auch mehrere Schrauben bzw. Konfektionsstifte angewandt werden.
      • Die tatsächlich entstandenen Kosten für das Material sind abrechenbar und dienen als Nachweis für die BEMA-Nr. 18.
      • Stiftaufbauten bei prämolarisierten Zähnen stellen keine Regelversorgung dar und lösen somit keinen Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.4 bzw. 1.5 aus.
      • Wird wegen Divergenz der Wurzelkanäle ein gegossener Aufbau aus 2 Teilen bzw. 2 Schraubenaufbauten einzementiert, ist diese Versorgung als gleichartig abzurechnen. Analoges gilt für die zahntechnische Leistung.
      • Das Präparieren eines bereits wurzelgefüllten Zahnes für die Aufnahme eines Stiftaufbaus nach Nr. 18 ist nicht als Nr. 32 (WK) abrechenbar.
      • Die Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme des Stifts sind mit BEMA-Nr. 18a abgegolten.
      • Leistungen nach den BEMA-Nrn. 18a–b sind nur in Verbindung mit BEMA 20a ff. und 91a ff. abrechenbar.
      • Ausnahmen sind mit Begründung möglich (z. B.):
        • bei Wartezeit für eine endgültige ZE-Versorgung
        • nach einer Wurzelkanalbehandlung im Zusammenhang mit dem Wiederbefestigen von Kronen und Brückenankern
      • Wenn in der Kostenplanung des HKP für ZE nicht aufgeführt, sind die Leistungen nach den Nrn. 18a–b als zusätzliche Leistung BEMA in der Spalte "Rechnungsbeträge" und der dazugehörige Befund in der Spalte "Nachträgliche Befunde" einzutragen.


      Teilleistungen

      • abrechenbar bei nicht abgeschlossenen Fällen, welcher der Zahnarzt nicht zu vertreten hat bzw. aus nicht vorhersehbaren Gründen
      • Abrechnung von Teilleistungen der BEMA 18a und BEMA 18b erfolgt nach BEMA 22
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • metallfreie, keramische bzw. zahnfarbene Stifte (z. Bsp. Glasfaserstifte) aus glasfaserverstärktem Kunststoff, Zirkoniumoxidstifte, Carbonstifte o.Ä.
      • falls keine Aufnahme einer Krone/Brückenanker erfolgt
      • Stiftaufbauten bei prämolarisierten Zähnen
      • adhäsive Befestigung (GOZ 2197) = gleichartige Versorgung
    • Richtlinien für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
      1. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein können
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