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BEMA 97a
Totale Prothese / Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer

Totale Prothese / Cover-Denture-Prothese
a) im Oberkiefer

BEMA 97a Schnellcheck

Punktzahl:250
  • Abrechenbar
    • für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers im Oberkiefer durch eine Totalprothese oder für die Versorgung eines restbezahnten Kiefers von max. drei Zähnen durch eine Cover-Denture-Prothese
    • in Verbindung mit Wurzelstiftkappen mit Verankerung im Wurzelkanal und Kugelknopfanker (Bema 90) bei Eingliederung einer Cover-Denture-Prothese mit einem Restzahnbestand von max. drei Zähnen
    • für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese (Suprakonstruktion) in Ausnahmefällen gemäß der ZE-Richtlinie 36 b
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung
    • Bissnahme
    • Verwendung einarmiger, einfacher Halteelemente
    • Farbbestimmung
    • Einprobe
    • Nachbehandlung
  • Nicht abrechenbar
    • Mundschleimhautbehandlung/Mu (Bema 105): drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
    • scharfe Kante/sK (Bema 106) drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
    • Beratung/Ä1 für die Eingliederung des Werkstücks (Mitinhalt der Leistung)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Untersuchungen Bema 01
    • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
    • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
    • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
    • konservierende, chirurgische Vorbehandlung
    • präprothetische, chirurgische Vorbehandlungen (Bema 57 bis Bema 60)
    • Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b) nur im Ausnahmefall
    • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89) bei vorhandenen Antagonisten
    • Abformung mit individuellem und/oder individualisierten Löffel (Bema 98a) bei einer Cover-Denture-Prothese
    • Metallbasis in Ausnahmefällen (Bema 98e)
    • intraorale Stützstiftregistrierung (Bema 98d)
    • Defektprothetik Bema 101Bema 103 (über KBR-Formular)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers im Oberkiefer durch eine Totalprothese oder für die Versorgung eines restbezahnten Kiefers von max. drei Zähnen durch eine Cover-Denture-Prothese
  • in Verbindung mit Wurzelstiftkappen mit Verankerung im Wurzelkanal und Kugelknopfanker (Bema 90) bei Eingliederung einer Cover-Denture-Prothese mit einem Restzahnbestand von max. drei Zähnen
  • für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese (Suprakonstruktion) in Ausnahmefällen gemäß der ZE-Richtlinie 36 b
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung
  • Bissnahme
  • Verwendung einarmiger, einfacher Halteelemente
  • Farbbestimmung
  • Einprobe
  • Nachbehandlung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Mundschleimhautbehandlung/Mu (Bema 105): drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
  • scharfe Kante/sK (Bema 106) drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
  • Beratung/Ä1 für die Eingliederung des Werkstücks (Mitinhalt der Leistung)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Untersuchungen Bema 01
  • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
  • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
  • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
  • konservierende, chirurgische Vorbehandlung
  • präprothetische, chirurgische Vorbehandlungen (Bema 57 bis Bema 60)
  • Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b) nur im Ausnahmefall
  • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89) bei vorhandenen Antagonisten
  • Abformung mit individuellem und/oder individualisierten Löffel (Bema 98a) bei einer Cover-Denture-Prothese
  • Metallbasis in Ausnahmefällen (Bema 98e)
  • intraorale Stützstiftregistrierung (Bema 98d)
  • Defektprothetik Bema 101Bema 103 (über KBR-Formular)
  • Abrechnungsbestimmung
    • Mit einer Leistung nach der Nr. 97a/b sind folgende Leistungen abgegolten: anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliedern, Nachbehandlung.
    • Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen sind die Nrn. 97a und 97b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 97ai und 97bi zu kennzeichnen.

    Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100

    Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

    • Zahntechnische Grundleistungen einer Totalprothese (bis 7 er)
      (0)BEL IIzahntechnische LeistungAnzahl
      001 0Modell1-3
      012 0Mittelwertartikulator1
      021 2Funktionslöffel1
      021 3Basis für Bissregistrierung1
      021 5Basis für Aufstellung1
      022 0Bisswall1
      301 0Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer1
      302 0Leistungseinheit Aufstellung Wachs- oder Kunststoffbasis, je Zahn14
      361 0Fertigstellung einer Prothese, Grundeinheit, je Kiefer1
      362 0Leistungseinheit Fertigstellen einer Prothese, je Kiefer14
      933 0Versandkostennach tatsächlicher Anzahl abrechenbar
      MaterialAbformung, Biss etc.nach tatsächlichem Verbrauch
      MaterialKonfektionierte Zähne14

      Hinweis

      Auf eine zahntechnische Grundeinheit (GE) folgt immer eine Leistungseinheit (LE).

      Die Anzahl der aufgestellten Zähne muss mit der jeweiligen Grund- und Leistungseinheit übereinstimmen.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Zweit- und Reserveprothesen, Reiseprothesen
      • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 ff.)
      • Prothesen mit Beschwerungs- und/oder Verstärkungseinlagen
      • Definitive Prothesen aus Sonderkunststoffen (z. Bsp. PEEK®, BIO HPP®, Sunflex®, Preflex® o. Ä.)