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GOZ 2130
Politur einer Restauration

Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2130 Schnellcheck

Punktzahl:104
Faktoren:1,0 : 5,85 €2,3 : 13,45 €3,5 : 20,47 €
  • Abrechenbar
    • in separater Sitzung, d. h. nicht in der Restaurationssitzung
    • für die Kontrolle einer Restauration
    • für das Finieren einer Restauration
    • für das Polieren einer Restauration
    • bei getrennten Restaurationen auch mehrmals je Zahn
    • auch für Kontrolle, Politur oder Finieren einer in einer anderen Praxis hergestellten Restauration
    • auch bei bereits länger vorhandenen Restaurationen (direkt oder indirekt)
    • unabhängig von der Größe und Flächenanzahl der Restauration
    • bei Amalgamfüllungen
    • bei Kompositfüllungen
    • bei vorhandenen, indirekten Restaurationen (Inlay, Krone)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Finieren/Polieren
    • Kontrolle
  • Nicht abrechenbar
    • in der Füllungssitzung
    • je Fläche
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
    • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
    • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
    • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie geschlossen)
    • Analog nach § 6 Abs. 1 GOZ: Politur und/oder Kontrolle einer Einlagefüllung
check
Abrechenbar
  • in separater Sitzung, d. h. nicht in der Restaurationssitzung
  • für die Kontrolle einer Restauration
  • für das Finieren einer Restauration
  • für das Polieren einer Restauration
  • bei getrennten Restaurationen auch mehrmals je Zahn
  • auch für Kontrolle, Politur oder Finieren einer in einer anderen Praxis hergestellten Restauration
  • auch bei bereits länger vorhandenen Restaurationen (direkt oder indirekt)
  • unabhängig von der Größe und Flächenanzahl der Restauration
  • bei Amalgamfüllungen
  • bei Kompositfüllungen
  • bei vorhandenen, indirekten Restaurationen (Inlay, Krone)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Finieren/Polieren
  • Kontrolle
no-check
Nicht abrechenbar
  • in der Füllungssitzung
  • je Fläche
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie geschlossen)
  • Analog nach § 6 Abs. 1 GOZ: Politur und/oder Kontrolle einer Einlagefüllung
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Lage der Füllung bei getrennten bestehenden Füllungen
    • Art der bestehenden Restauration, z. B. vorhandene Amalgamfüllung, Kompomerfüllung, Kompositfüllung
    • Art der vorgenommenen Maßnahme
      • Kontrolle, Finieren/Polieren
      • Nachpolieren einer vorhandenen Füllung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
    • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
    • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Restaurationen sind nach gebührenrechtlicher Definition alle plastischen Füllungen. Deren Politur wird nach der GOZ 2130 berechnet.

      Auch wenn sich bei der klinischen Kontrolle einer Restauration in separater Sitzung herausstellt, dass keine Nachpolitur bzw. kein Finieren erforderlich ist, ist der Leistungsinhalt erfüllt.

      Die GOZ 2130 ist unabhängig von der Größe der kontrollierten, polierten/finierten Restauration berechenbar. Bei mehreren Restaurationen an einem Zahn ist die Leistung je kontrollierte, polierte/finierte Restauration berechenbar, bei getrennten Restaurationen also durchaus auch mehrfach je Zahn. Auch die im Zusammenhang mit einer Par-Behandlung oder einer professionellen Zahnreinigung vorgenommenen Polituren vorhandener Restaurationen werden nach dieser Gebührennummer abgerechnet. Die Leistung ist immer berechnungsfähig, wenn länger vorhandene Restaurationen eventuell auch wiederholt nachpoliert werden müssen.

      Das Material, aus dem die vorhandene, bearbeitungsbedürftige plastische Füllung besteht, spielt für die Berechenbarkeit der Gebührennummer keine Rolle. Die Berechnung kann aber nur erfolgen, wenn die Leistung nach GOZ 2130 in einer separaten Sitzung erbracht wird.

      Bei älteren Restaurationen ist die Leistung immer berechenbar.

      Die Politur von Rekonstruktionen (Kronen, Inlays, Brückenglieder) ist nach Aussage der BZÄK Leistungsbestandteil der GOZ 1040/GOZ 4050 ff.

      Die Neukonturierung, Randgestaltung oder ähnlich aufwendige Maßnahmen an einer Krone sind ggf. auch als Wiederherstellungsmaßnahme nach GOZ 2320 berechenbar.

      Werden entsprechende Leistungen an einer Einlagefüllung nach GOZ 2150 - GOZ 2170 erbracht, so ist diese Leistung nach Aussage der Bundeszahnärztekammer ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.

      Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen. Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig. Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Fülllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.

      Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nummer 1040/4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen an Rekonstruktionen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Wird ein der Gebühren-Nr. 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150 - 2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Großflächige, umfangreiche Restauration
      • Subgingivale Ausdehnung der Restauration
      • Feinanatomische Gestaltung der Oberfläche
      • Re- und Neukonturierung einer alten Restauration
      • Materialspezifisch erhöhter Aufwand (mehrere Polierer) Erschwerter Zugang durch Kippung, Engstand oder Teilimpaktion des Zahnes
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernen von scharfen Kanten an der Zahnoberfläche nachbarlich zur Restauration GOZ 4030
      • Einschleifen grober Vorkontakte GOZ 4040
      • Entfernung harter und weicher Zahnbeläge GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4060
      • Exzision von Schleimhaut od. Granulationsgewebe GOZ 3070
      • Lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 2130: Die bisher nach Größe der Füllung differenzierte Abbildung der Politur einer Amalgamfüllung in einer auf das Legen der Füllung folgenden Sitzung wird geändert. Die Politur wird in einer Leistung zusammengefasst. Diese gilt die Politur bzw. das Finieren jeder Füllung (z. B. Amalgam oder Kompositmaterialien) in einer gesonderten Sitzung nach dem Legen der jeweiligen Füllung unabhängig von der Größe der Füllung ab. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn z. B. bereits länger vorhandene Füllungen nachpoliert werden müssen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2130 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine Vereinbarung der Nr. 2130 GOZ ist zum Beispiel für die Nachpolitur einer älteren Restauration (z. B. direkte/ indirekte Füllung) möglich.

      Die Abrechnungsbestimmungen der Nummern 13a – g BEMA sind zu beachten, die Politur ist Leistungsbestandteil dieser Gebührennummern. Ebenso ist auch die Politur einer in vorausgegangener Sitzung gelegten Füllung (Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ) oder Restauration nicht nach Nr. 2130 GOZ vereinbarungsfähig, da die Politur Bestandteil dieser Leistung ist.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Nicht in derselben Sitzung mit Füllungen"

      Die Leistung GOZ 2130 kann für die Kontrolle oder Politur einer Restauration berechnet werden. Es ist durchaus möglich, in derselben Sitzung eine Füllung zu legen und ggf. am selben Zahn oder Nachbarzahn die vorhandene Restauration zu kontrollieren, ggf. zu polieren.

      In diesem Fall wurde die Leistung am selben Zahn erbracht. An diesem musste eine neue kariöse Läsion versorgt werden. Der Zahn hatte bereits eine Restauration, allerdings örtlich getrennt. Diese "alte Restauration" wurde im Zuge der Neuversorgung der neuen kariösen Läsion ebenfalls kontrolliert und poliert.

      Es handelt sich hier um zwei getrennte, für sich selbstständig erbrachte Leistungen, die als solche berechnet werden dürfen.

    • „Begleitleistungen bei Zahnzusatzversicherung"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet privat berechnete, medizinisch notwendige Leistungen nicht, mit der Begründung, dass es sich um Leistungen handelt, die unter das Zuzahlungsverbot fallen.

      Dieser Aussage müssen wir entschieden widersprechen. Es gibt zwar ein Zuzahlungsverbot für Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, das bezieht sich aber nicht auf die vereinbarten Leistungen. In den von Ihrer Zahnzusatzversicherung erwähnten § 8 Abs. 7 BMV-Z geht es um Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden können. Das sind Leistungen, die in der Gebührenliste der gesetzlichen Krankenversicherung entweder nicht enthalten sind oder im Sinne des § 12 Abs. SGB V über die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen. Für die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten gibt es Richtlinien, die die Berechenbarkeit der einzelnen Leistungen und Behandlungen regeln. Diese Richtlinien sind für uns bindend. Es ist ein Leichtes zu sagen, dass die Praxis alle Leistungen, die in der Liste enthalten sind, über die Chipkarte abrechnen muss. Hier wird gerne außer Acht gelassen, dass die Richtlinien dies nicht immer erlauben. Dadurch ergibt sich immer wieder die Situation, dass Leistungen zwar in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, diese aber nicht über die GKV berechnet werden dürfen. Genau für diese Fälle kann eine Privatvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

      Für die Erstattung dieser Leistungen wurde eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Es ist erstaunlich, dass die Zusatzversicherung von ihrem eigentlichen Versprechen “Im Fall der Fälle sind Sie Privatpatient” nichts mehr wissen wollen, sobald es um die Erstattung der Behandlungskosten geht. Denn die Erstattung steht Ihnen im vereinbarten tariflichen Umfang zu.