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GOÄ 5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

  • Spitta Kommentar

    Die Ä5004 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für eine Panoramaschichtaufnahme der Kiefer. Hierbei werden mit einer Aufnahme Ober- und Unterkiefer abgebildet. Als Abkürzung für „Panoramaschichtaufnahme“ wird „PSA“ verwendet. Eine andere, in der Praxis gängige Bezeichnung für eine Röntgenaufnahme dieser Art ist Orthopantomogramm (Abkürzung: OPG).

    Die Anfertigung einer Panoramaaufnahme eines Kiefers entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5004. Hierfür steht die Ä5002 zur Verfügung.

    Anwendungsempfehlung

    Die Ä5004 kann auch für die Erstellung von zwei Halbseitenaufnahmen beider Kiefer angesetzt werden. Auch die Erstellung einer halbseitigen Panoramaschichtaufnahme (aus Gründen der Strahlenreduktion) kann nach Ä5004 berechnet werden. Die Bemessung des Steigerungsfaktors ist zu berücksichtigen.

    Bei Veränderung der klinischen Situation innerhalb einer Sitzung (z. B. bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen) können in derselben Sitzung bei unterschiedlichem Befund erbrachte Panoramaschichtaufnahmen der Kiefer je Aufnahme nach Ä5004 berechnet werden (z. B. eine Aufnahme gemäß Ä5004 vor und eine Aufnahme gemäß Ä5004 nach einer Implantation).

    Mit den Gebühren für die Ä5004 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

    Die Ä5004 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

    Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5004 und nicht gesondert berechenbar.

    Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5004 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

    Für das Erstellen einer Panoramaschichtaufnahme der Kiefer aus dem Datensatz eines DVTs, dessen Erstellung bereits gemäß Ä 5370 berechnet worden ist, kann nicht zusätzlich die Ä5004 berechnet werden.


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§Urteile zu  GOÄ 5004
Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
Aktenzeichen: Az. 12 K 2580/11
Datum: 23.01.2012