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Urteil
Faktorsteigerung GOÄ 5004 und 5090 bei KFO
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat sich mit Urteil vom 03.01.2012 (Az. 12 K 2580/11) zu den Anforderungen an die Begründung im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung und der Berechnung der GOÄ-Ziffern 5004 und 5090 geäußert und festgestellt, die Besonderheiten müssten von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle abweichen. Zur Darstellung dieser Besonderheiten in der Begründung reiche es nicht aus, auf die in der Praxis allgemein gehandhabte Art und Weise der kieferorthopädischen Behandlung hinzuweisen.
- Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte in seinen Entscheidungsgründen aus:
„Für die Nrn. 5004 und 5090 GOÄ, die zum Abschnitt O. des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ gehören, gilt Folgendes: Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 1,8fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 1,8fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GOÄ muss die Überschreitung des 1,8fachen des Gebührensatzes auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden. Auch hier gilt, dass Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, nur vorliegen, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Im Übrigen gelten die Ausführungen oben entsprechend. Die in der Rechnung angegebenen Begründungen, die von Dr. H. S. in der Stellungnahme vom 25.10.2010 ergänzt wurden, beziehen sich nun nicht auf die Behandlung gerade von M. Sie beziehen sich vielmehr auf die in der Praxis allgemein gehandhabte Art und Weise der kieferorthopädischen Behandlung.“
- Kommentar
Eigentlich entbrennt bei der Frage der „personenbezogenen Begründungen“ immer wieder derselbe letztlich künstliche Streit. Selbstverständlich sind die Begründungen „personenbezogen“. Die Rechnung ist auf einen bestimmten Patienten ausgestellt. Eben auf den, der behandelt wurde. Warum man dann im Rahmen der Begründung nicht auch auf allgemein gültige Umstände hinweisen können soll, erschließt sich nicht. Der Streit um die ausreichende Begründung verkommt immer wieder zur reinen Förmelei.
- Handlungsempfehlung
Es ist zu empfehlen, die Begründungen laienverständlich darzustellen. Nicht nur der Patient, auch der Richter und der Rechtsanwalt müssen sich unter den „besonderen Umständen“ etwas vorstellen können. Eine transparente Darstellung erleichtert den Prozess. Allerdings heißt dies nicht, dass umfangreiche Ausführungen erforderlich wären. Nach wie vor gilt: Stichworte genügen. Diese müssen aber umso verständlicher sein.