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Urteil
Schadensersatzanspruch wegen groben Behandlungsfehlers beim sog. Slicen von Milchzähnen

Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: Az. 26 U 3/17
Datum: 04.07.2017
Wenn ein Patient infolge eines nicht fachgerechten Slicens der Milchzähne Schmerzen erleidet und eine zahnärztliche Versorgung der Dentinwunde vornehmen lassen musste, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 2.000 €.

Dem Oberlandesgericht Hamm lag ein Fall zur Beurteilung vor, bei dem sachverständig festgestellt wurde, das das Slicen der Milchzähne nicht fachgerecht gewesen ist. Bei der 1995 geborene Klägerin sind mehrere bleibende Zähne nicht angelegt (15, 35, 38, 45, 48). Verblieben sind aber die Milchzähne 55, 75 und 85. Ab dem Jahr 2012 befand sich die Klägerin in kieferorthopädischer Behandlung in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten. Ausweislich des von der Krankenkasse der Klägerin genehmigten Behandlungsplans sollten aufgrund der Nichtanlagen nach einer späteren Extraktion der Milchzähne diese durch Implantate ersetzt werden. Im Hinblick auf die Behandlung bestand jedoch Einigkeit zwischen den beklagten Kieferorthopäden und der Klägerin bzw. ihrer Mutter dahingehend, dass die Milchzähne solange wie möglich erhalten bleiben sollten. Die implantologische Versorgung war nicht in näherer Zukunft geplant.
  • Das Urteil

    Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinen Entscheidungsgründen zu seinem zweitinstanzlichen Urteil vom 04.07.2017 (Az. 26 U 3/17) sachverständig beraten zu dem groben Behandlungsfehler ausgeführt:

    „Die Sachverständige ist im Rahmen ihrer ergänzenden Ausführungen dabei verblieben, dass die konkrete Behandlung der Klägerin sowohl hinsichtlich der Qualität als auch hinsichtlich der Quantität als behandlungsfehlerhaft anzusehen ist.

    Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Zahnschmelz bei Milchzähnen nur etwa 1 mm dick ist und dass man daher beim Beschleifen von Milchzähnen eine gewisse Dicke des Zahnschmelzes nicht unterschreiten darf, wobei selbst bei bleibenden Zähnen nach weit überwiegender Empfehlung der einschlägigen Fachliteratur nur bis zu 50 % der Schmelzdecke gesliced werden sollen. Bei den Zähnen 75 und 88 der Klägerin ist danach fehlerhaft zu viel Material entfernt und bis ins Dentin hinein geschliffen worden, bei Zahn 55 ist grenzwertig viel abgeschliffen worden. Durch das Slicen ist zudem eine Dentinwunde entstanden, welche die Qualität der Milchzähne herabgesetzt hat. Weiterhin hat die Sachverständige gemäß der rönt-genologischen Befunde die Qualität des Slicens als nicht empfehlungsgemäß und damit als fehlerhaft beurteilt. Zahn 55 weist nach Angabe der Sachverständigen Stufenbildungen im Schmelz auf. Zahn 75 und 85 zeigen eine schartige Oberfläche des Präparationsverlaufs mesial. Zahn 85 weist überdies entgegen den Empfehlungen ein scharfgradiges Präparationsende auf. Eine derart ungleichmäßige Oberfläche darf als Ergebnis des Beschleifens nicht passieren. Hierdurch können sich Speisereste festsetzen und die Zahnreinigung wird schwierig.

    Soweit die Beklagten hiergegen anführen, die Menge an Zahnsubstanz, die durch das Slicen entfernt werde, sei durch die anatomische Struktur des Gebisses von vornherein vorgegeben, vermag sie dies nicht zu entlasten. Die Sachverständige hat es bereits erstinstanzlich als "nachteilig" beurteilt, das Beschleifen der Milchzähne allein daran auszurichten, später auf beiden Seiten von Ober- und Unterkiefer gleich breite Implantate einsetzen zu wollen. Sie hat im Senatstermin nochmals dargelegt, dass man im Falle der Klägerin nicht nur auf das optimale optische Ergebnis abstellen durfte. Vielmehr musste man auch den ausdrücklich zum Behandlungsziel erklärten Zahnerhalt beachten. Es verbleibt daher bei der Bewertung, dass man bei Milchzähnen nicht mehr als 1 mm abschleifen durfte, um die Zahnsubstanz nicht nachhaltig zu schädigen. Aus rein kieferorthopädischer Sicht musste hier für ein optimales Ergebnis ggf. mehr als 1 mm weggenommen werden. Dies ging aber zu Lasten der Langzeitprognose.

    Ergibt sich der Behandlungsfehler vor allem daraus, dass als Folge des Slicens der drei Milchzähne diese geschädigt worden sind und deren Langzeitprognose verschlechtert worden ist, geht auch der Einwand der Beklagten ins Leere, nur durch Slicen erhielte man ein harmonisches Ergebnis, weil allein das Slicen die Option auf ein optimales Gebiss ergäbe. Die Sachverständige hat insoweit nochmals klargestellt, dass es für ein harmonisches Ergebnis nicht erforderlich ist, dass die Zähne rechts und links später gleich breit sind. Dies ist auch weder für die Kaufähigkeit noch für die Zahnpflege erforderlich. Die Patientin hat daher durch die Maßnahme der Beklagten keinen Vorteil. Es ist aus medizinischer Sicht nicht erforderlich, dass die Zähne gleich breit sind, solange nur eine richtige Verzahnung vorliegt. Das Behandlungsergebnis, bei dem als Folge des Slicens eine ungleichmäßige Oberfläche entstanden und zu viel Material abgetragen worden ist, ist nach Auffassung der Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, insgesamt als grob be-handlungsfehlerhaft anzusehen. Grund hierfür ist vor allem, dass durch die Dentinwunden die Qualität der Milchzähne herabgesetzt und damit ihre Langzeitprognose verschlechtert worden ist, die als Behandlungsziel doch gerade möglichst lang erhalten bleiben sollten. Milchzähne sind wesentlich empfindlicher als bleibende Zähne und weisen eine deutlich dünnere Schmelzschicht auf, weshalb es beim Beschleifen zu deutlich größeren Beeinträchtigungen kommt. Hinzu kommt, dass durch die Dentinwunde ein Schaden gesetzt und zumindest teilweise nicht einmal Platz gewonnen worden ist, da der durch das Slicen zunächst gewonnene Platz durch die notwendige zahnärztliche Versorgung des Dentins an Zahn 85 und 75 jeweils distal teilweise wieder aufgefüllt wurde.“

  • Kommentar

    Die Entscheidungsgründe sind nachzuvollziehen und gut begründet.

  • Handlungsempfehlung

    Der Patientenwille – selbstverständlich auch in Form des Willens der Eltern eines minderjährigen Patienten – sind unbedingt zu berücksichtigen. Abweichungen führen in der Regel zu Unstimmigkeiten, die vermeidbar sind. Auch wenn abweichende Entscheidungen vermeintlich zum Wohle des Patienten in Erwägung gezogen werden, müssen diese umfassend erörtert werden und von der Einwilligung des Patienten gedeckt sein.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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