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Urteil
VG Düsseldorf verneint Analogie zu GOZ 4070 und 4075 bei Belagentfernung

Gericht: VG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. 13 K 5973/12
Datum: 17.01.2013
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über eine gekürzte Beihilfeleistung in Höhe von 35,71 € zu entscheiden. Die Beihilfestelle hatte die analoge Abrechnung der GOZ-Ziffern 4070 und 4075 neben der PZR nach GOZ 1040 verneint. Abgerechnet wurde die Entfernung von subgingivalen Belägen. Diese sind nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von der GOZ-Ziffer 1040 erfasst und damit für die analoge Anwendung der Ziffern GOZ 4070 und 4075 kein Raum vorhanden.

Das VG Düsseldorf irrt!
  • Das Urteil

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führt in seinem Urteil vom 17.01.2013 (Az. 13 K 5973/12) aus:

    „Die dem Kläger in der Liquidation vom 24. April 2012 in entsprechender Anwendung in Rechnung gestellten Nr. 4070 und 4075 GOZ sind nicht beihilfefähig.

    Maßgeblich ist § 6 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Danach gilt: Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (Abs. 1 Satz 1). Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen u.a. für zahnärztliche Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der GOZ entsprechen (Abs. 3 Satz 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind.

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil die Entfernung von subgingivalen Belägen also die zahnärztliche Leistung, um die es hier geht in das Gebührenverzeichnis, nämlich in Nr. 1040 GOZ, aufgenommen ist.

    In Nr. 1040 GOZ ("Professionelle Zahnreinigung") ist als Erläuterung aufgeführt:

    "Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig."

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Zahn aus dem oberen sichtbaren Teil, der natürlichen Zahnkrone, und dem unteren nicht sichtbaren Teil, der Zahnwurzel besteht. Der Übergangsbereich zwischen Zahnkrone und Zahnwurzel wird als Zahnhals bezeichnet. Die Zahnwurzel (und zumindest teilweise auch der Zahnhals) ist vom Zahnfleisch (Gingiva) überzogen.

    Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1805 f.

    Dieses vorausgesetzt umfasst die professionelle Zahnreinigung nach Nr. 1040 GOZ das Entfernen von Belegen sowohl in dem sichtbaren, oberhalb des Zahnfleisches liegenden also supragingivalen Bereich (natürliche Zahnkrone) als auch in dem nicht sichtbaren, vom Zahnfleisch überzogenen - also gingivalen - Bereich (insbesondere Zahnwurzel). Der zuletzt genannte Bereich kann - weil er vom Zahnfleisch überzogen ist, also unter dem Zahnfleisch liegt - auch als subgingivaler Bereich bezeichnet werden (vgl. Nr. 4070 und Nr. 4075 GOZ).

    Da somit eine entsprechende Anwendung der Nr. 4070 und Nr. 4075 GOZ ausscheidet, kann dahin stehen, ob weitere Erwägungen zusätzlich zu demselben Ergebnis führen würden. Insoweit wäre an die zitierte Erläuterung zu Nr. 1040 GOZ zu denken, wonach die Leistung nach der Nr. 1040 neben den Leistungen nach den Nr. 4070 und Nr. 4075 nicht berechnungsfähig ist.“

  • Kommentar

    Das Gericht stellt irrtümlich „gingival“ und „subgingival“ gleich und kommt damit zu einem fehlerhaften Ergebnis. Der Wortlaut der Ziffer 1040 GOZ erfasst gerade nicht das Wort „subgingival“, sondern ausschließlich „supragingival/gingival“, so dass die Analogie nach 4070/4075 GOZ sehr wohl gegeben ist.

    Dieses Urteil zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass sich die Gerichte - insbesondere die Verwaltungsgerichte - bei ihrer Urteilsfindung auf ihre eigenen Recherche verlassen. Das ist bei zahnmedizinischen Themen nicht immer die gewinnbringende und den Tatsachen gerecht werdende Variante. Bei diesem Verfahren kommt hinzu, dass die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Damit haben sie vor allen Dingen auf die sehr wichtige Gelegenheit verzichtet, dem Gericht den Sachverhalt anschaulich zu erläutern. Es kann immer wieder beobachtet werden, dass die Richter sich erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn über die Sache gesprochen wird, ein korrektes Bild über den Sachverhalt machen. Das ist eine Chance für die Parteien, die nicht so ohne Weiteres vertan werden darf.

  • Handlungsempfehlung

    Insbesondere bei den neuen Ziffern nach der GOZ 2012 muss sehr genau darauf geachtet werden, dass das Gericht sich einen korrekten zahnmedizinischen Eindruck verschafft hat. Es ist zudem unerlässlich sich eines unbedingt fachkompetenten Rechtsanwaltes zu bedienen.


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