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Urteil
Aufklärungspflicht beim Beschleifen und Präparieren von Zähnen

Gericht: OLG Thüringen
Aktenzeichen: Az. 4 U 1271/96
Datum: 14.05.1997
Vor einer zahnärztlichen Behandlung ist der Patient aufzuklären. Das ist hinreichend bekannt. Nicht immer ist dabei klar, über welche Risiken ein Patient aufzuklären ist. Liegen bei bestimmten Behandlungsmaßnahmen bereits Urteile bezüglich der konkreten Aufklärungspflicht vor, sollten diese beachtet werden.
  • Das Urteil

    Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 14.05.1997 (Az. 4 U 1271/96) bestimmt, dass ein Zahnarzt den Patienten vor dem Beschleifen oder der Präparation von Zähnen in Lokalanästhesie über die Gefahr einer Reizung der Pulpa und der dadurch verursachten Schmerzempfindlichkeit aufklären muss. Eine solche Reizung nach Präparation der als Brückenpfeiler vorgesehenen Zähne sei ein typisches Risiko der zahnärztlichen Prothetik.

    In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:

    „Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vielmehr ausgeführt, daß es während des Beschleifens oder der Präparation von Zähnen in Lokalanästhesie für den Behandler und den Patienten unbemerkt zu einer Reizung der Pulpa kommen kann. Dies registriere der Patient dann durch Schmerzempfindung. Eine solche Reizung der Pulpa nach Präparation der als Brückenpfeiler vorgesehenen Zähne ist ein typisches Risiko der zahnärztlichen Prothetik… .

    Über eine solche Gefahr und die damit möglicherweise verbundenen Folgen ist der Patient vor Beginn der Behandlung aufzuklären. Geschieht dies nicht und kann der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs nicht wenigstens in seinen Grundzügen erkennen, ist die von ihm gegebene Einwilligung zur Behandlung unwirksam. Ohne wirksame Einwilligung stellen aber schon die Operation und ihre Beschwerden einen ersatzfähigen Körperschaden dar… . Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß es vorliegend an einer entsprechenden Risikoaufklärung durch die Beklagte mangelt. Es hat daher folgerichtig die von der Beklagten durchgeführte ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB angesehen und die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.“

    Zwar hat das Gericht einen Aufklärungsfehler festgestellt. Der Zahnarzt konnte sich aber trotzdem der Haftung entziehen. Er hat die Behauptung aufgestellt, die Patientin hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung genauso behandeln lassen. Dies hätte die Patientin im Gerichtsverfahren widerlegen müssen, indem sie einen echten so genannten Entscheidungskonflikt begründet hätte. Dies ist ihr nicht glaubwürdig gelungen, was zur Entlastung des Zahnarztes führte.

    Das Gericht fasste zusammen: „Bei Lichte besehen stand die Klägerin daher vor der Alternative: Medizinisch nicht indizierte Extraktion der Zähne (= sicheres Auftreten von starken Schmerzen) oder medizinisch gebotenes Beschleifen der Zähne (= möglicherweise auftretende Schmerzen bei Reizung der Pulpa). Gerade im Hinblick auf die besondere Schmerzmittelempfindlichkeit der Klägerin ist der Senat der Überzeugung, daß sich die Klägerin daher auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte für die Erhaltung der Zähne und damit für den von der Beklagten dann tatsächlich beschrittenen Behandlungsweg entschieden hätte.“

  • Kommentar

    Dieses Urteil unterstreicht einerseits die grundlegende Bedeutung der ordnungsgemäßen Aufklärung. Fehler und Versäumnisse bei der Aufklärung können – ohne dass ein Behandlungsfehler vorliegen würde – zur Haftung des Zahnarztes führen. Andererseits zeigt das Urteil auch die Wichtigkeit, bei einem behaupteten Aufklärungsfehler darauf hinzuweisen, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung die Behandlung genauso hätte durchführen lassen. Kann der Patient dem nicht glaubhaft entgegentreten, kann eine Haftung umgangen werden.

  • Handlungsempfehlung

    Die ordnungsgemäße und vollständige Aufklärung des Patienten vor der Behandlung muss stets eingehalten werden und sollte nachvollziehbar dokumentiert sein. Bezüglich der Behauptung, der Patient hätte auch bei korrekter Aufklärung eingewilligt, muss ausdrücklich im Verfahren vorgetragen werden. Das Gericht wird eine solche Annahme nicht von sich aus durchleuchten.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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