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Urteil
Definition "Sitzung"

Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: Az 6t A 1843/10.T
Datum: 06.02.2013
Für eine korrekte Abrechnung ist die Definition des Begriffes „Sitzung“ wichtig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat für die GOÄ eine Definition beschrieben, welche sich im Prinzip auf die GOZ übertragen lässt.
  • Das Urteil

    Das OVG NRW führt in seinem Urteil vom 06.02.2013 (Az. 6t A 1843/10.T) aus:

    „Eine Sitzung ist der gesamte auf den Leistungsinhalt bezogene Arzt-Patienten-Kontakt bzw. die entsprechende Arzt-Patienten-Begegnung.

    … Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist der Sitzungsbegriff der GOÄ mit der ebenfalls dort verwendeten Formulierung "neben" bzw. "nebeneinander" gleich. "Neben" bezieht sich auf alle Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Arzt-Patientenkontaktes, somit vom Betreten der Praxis durch den Patienten bis zu deren Verlassen. …

    Das Vorliegen zweier Sitzungen kann erst dann angenommen werden, wenn die Arzt-Patienten-Begegnung beendet und eine neue begonnen ist. Wann die Begegnung im Einzelnen endet, ist nicht abschließend geklärt. Zuweilen wird gefordert, dass der Patient zumindest die Arztpraxis verlassen haben müsse; zuweilen wird dies allein nicht für ausreichend gehalten.“

  • Kommentar

    Der Ansatz der Definition ist klar und deutlich. Dennoch bleibt es im Zweifel eine Frage des Einzelfalles, wann von einem neuen Patienten-Kontakt, also einer neuen Sitzung ausgegangen werden kann. Eine Antwort kann sich immer auch aus dem Behandlungskontext ergeben.

  • Handlungsempfehlung

    Im konkreten Fall sollte man sich die Mühe machen, eine genaue Darstellung des neuen Patienten-Kontaktes vorzunehmen. Wichtig ist dabei die Verdeutlichung, dass der vorherige Kontakt beendet war und ein neuer begonnen hat.


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