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Urteil
Bei Zweifeln sind Sachverständigengutachten kritisch zu hinterfragen

Gericht: BG
Aktenzeichen: Az. VI ZR 261/08
Datum: 09.06.2009
Da Richter ihre in der Regel fehlende medizinische Expertise durch die Heranziehung von Sachverständigen ergänzen, kommt Gerichtsgutachten eine hohe Bedeutung zu. Sie bilden die Grundlage für die richterliche Einschätzung und nehmen damit unmittelbaren Einfluss auf den Prozessverlauf bis hin zur Urteilsbegründung. Naturgemäß kann der Richter als Jurist nicht beurteilen, ob medizinische Aussagen unrichtig sind. Ergeben sich aus den konkreten Umständen aber Zweifel oder gar Widersprüche bezüglich des Inhalts eines Gutachtens, muss der Richter darauf hinwirken, diese aufzuklären.
  • Das Urteil

    Zur Prüfungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Verwertbarkeit eines Gutachtens hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung vom 09.06.2009 (Az. VI ZR 261/08) ausführlich Stellung genommen:

    „Der erkennende Senat hat … wiederholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt… .

    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, dass gerade in Arzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind. Das gilt sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen… als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht… . Der gerichtliche Sachverständige hat im Laufe des Verfahrens mehrfach seine Stellungnahmen relativiert. Er steht überwiegend mit seiner Auffassung in Widerspruch zu den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten. In rechtlicher Hinsicht obliegt zwar die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hinsicht auf Sachverständige zu stützen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe des Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich - wie im vorliegenden Fall - darauf einstellen, dass manche Sach-verständige Behandlungsfehler nur zurückhaltend ansprechen. Die deutliche Distanzierung des Sachverständigen vom Vorgehen der Ärzte der Beklagten in der Sache und seine ein-schränkenden Formulierungen bei der Bewertung als groben Behandlungsfehler hätten dem Berufungsgericht Anlass geben müssen, die Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstab als auch den Begriff des Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen zu erörtern, gegebenen-falls sogar ein anderes Gutachten einzuholen… .“

  • Kommentar

    Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen in einem gerichtlich eingeholten Gutachten müssen durch das Gericht geklärt werden. Regelmäßig werden diese durch Einwendungen einer der Parteien vorgebracht. Diesen Einwendungen hat das Gericht nachzugehen. Insbesondere, wenn sich Widersprüche zwischen dem Gerichtsgutachten und einem von einer der Parteien vorgelegten Privatgutachten ergeben, muss sich das Gericht mit diesem Privatgutachten auseinandersetzen. Zu beachten ist dabei stets, dass dem Privatgutachten keinesfalls der gleiche Beweiswert zukommt wie dem gerichtlich eingeholten Gutachten. Relevante Bedeutung erlangt das Privatgutachten erst, wenn es in nachvollziehbarer Weise Zweifel am Inhalt des Gerichtsgutachtens zu erwecken vermag.

  • Handlungsempfehlung

    Es ist in der Regel nicht erforderlich, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Privatgutachten erstellen zu lassen. Sie sind meist kostspielig und gelten vor Gericht zunächst einmal nur als „schlichter Parteivortrag“. Gilt es allerdings, Zweifel an dem gerichtlich eingeholten Gutachten zu belegen, kann ein Privatgutachten im Ausnahmefall dennoch sinnvoll sein.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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