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Urteil
Praxisausfallhonorar mündlich vereinbaren

Gericht: AG Hamburg-Wandsbek
Aktenzeichen: Az. 713 C 238/18
Datum: 20.12.2018
Eine Zahnarztpraxis kann mit ihren Patienten ein so genanntes Ausfallhonorar vereinbaren. Das bedeutet, dass der Patient, der einen mit ihm fest vereinbarten Termin nicht einhält und nicht rechtzeitig absagt, hierfür ein pauschales Honorar zu zahlen hat. Dieses Ausfallhonorar muss mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung vereinbart werden. Die Rechtsprechung hat hierzu schon diverse Entscheidungen gefällt. In der Regel sind strenge Anforderungen zu stellen wie zum Beispiel, dass in der Zeit, die für den Patienten exklusiv reserviert worden ist, keine andere Behandlung durchgeführt werden konnte.

Das Ausfallhonorar wird – und so ist es auch zu empfehlen – regelmäßig schriftlich mit dem Patienten vereinbart. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vertritt in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2018 die Auffassung, das Ausfallhonorar könne auch mündlich abgemacht werden und auf die schriftliche Abfassung käme es nicht an; so jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind stets mit in den Blick zu nehmen.
  • Das Urteil

    In dem Verfahren hatte eine Psychotherapeutin gegen eine ehemalige Patientin geklagt. Der Inhalt der Entscheidung ist auf eine Zahnarztpraxis unproblematisch zu übertragen. Im Vorfeld der Behandlung wurde der Patientin ein Entwurf eines schriftlichen Therapievertrages überreicht. Dieser Vertrag beinhaltet zu dem Ausfallhonorar folgende Formulierung:

    „Der/die Patient/in verpflichtet sich, bei Verhinderung einen vereinbarten Behandlungstermin spätestens zwei Werktage (nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §193 Montag bis Freitag) vor dem Termin abzusagen. Erfolgt die Terminabsage nicht rechtzeitig innerhalb der vorbenannten Frist, wird dem/der Patienten/in ein Bereitstellungshonorar von Euro 80,00 in Rechnung gestellt. Dieses Ausfallhonorar hat der/die Patient/in unabhängig von der Art der Versicherung selbst zu zahlen. Eine Kostenerstattung durch die private oder gesetzliche Krankenkasse findet in diesem Fall nicht statt. Vorstehende Regelung gilt jedoch nicht, sofern der/die Patient/in nachweist, dass der Psychotherapeutin durch die Terminabsage tatsächlich ein Schaden nicht entstanden ist.“

    Dieser Vertrag ist nie unterschrieben worden. Gleichwohl wurde die Behandlung begonnen. Der u.a. für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge bestellte Betreuer der Patientin erklärte gegenüber der Therapeutin per E-Mail sinngemäß, die ambulante Therapie sei alternativlos und, da wohl die meisten Therapeuten ein Ausfallentgelt verlangten, sei dies kein Grund, die Therapie bei der Klägerin nicht zu beginnen.

    Als die Patientin unentschuldigt fernblieb, wurde ihr das Ausfallhonorar in Rechnung gestellt. Diese wollte das Ausfallhonorar nicht bezahlen und verteidigte sich mit der Behauptung, die Ausfallhonorarvereinbarung sei sittenwidrig und therapeutisch unvertretbar.

    Dem konnte das Amtsgericht nicht folgen und bestätigte die Ausfallhonorarregelung als korrekt und sprach der Therapeutin das Ausfallhonorar zu. In seinen Entscheidungsgründen erläutert das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek sein Urteil vom 20.12.2018 (Az. 713 C 238/18) wie folgt:

    „Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus dem Behandlungsvertrag in Verbindung mit § 615 BGB das verlangte Ausfallhonorar zu.
    Eine Vereinbarung über das Ausfallhonorar ist zwischen den Parteien zustande gekommen, auch wenn es zur Unterzeichnung des schriftlichen Therapievertrags nicht kam. Einen Behandlungsvertrag schlossen die Parteien konkludent, indem die Beklagte sich tatsächlich bei der Klägerin in Therapie begab und Leistungen entgegennahm. Das zeigt, dass es den Parteien nicht zwingend im Sinne von § 154 II BGB auf die schriftliche Fixierung des Vertrages ankam. Inhalt des Behandlungsvertrages ist auch die in dem Vertragsentwurf enthaltene Ausfallhonorarklausel geworden. Die Klägerin wies den Betreuer in ihrer E-Mail vom 6.3.2017 auf das Ausfallhonorar hin, woraufhin der Betreuer der Beklagten erwiderte, das Ausfallentgelt sei kein Grund, die Therapie bei der Klägerin nicht zu beginnen. Mit Aufnahme der Therapie bestand damit auch Konsens über die Zahlung eines Ausfallhonorars für den Fall, dass ein Termin nicht wahrgenommen und auch nicht rechtzeitig abgesagt wird. Für einen früher nicht wahrgenommenen Termin am 22.6.2017 zahlte die Beklagte das Ausfallhonorar.

    Die Behandlung war auch ausgefallen und nicht abgebrochen worden. Dienstverträge werden durch Kündigung beendet. Eine solche erklärte die Beklagte nicht bis zu dem hier fraglichen Termin. Auch das Nichterscheinen als solches war nicht zwingend als Kündigung im Sinne von § 627 BGB auszulegen, da hierfür ex ante mehrere Gründe in Betracht kamen (Erkrankung, persönliche Hinderungsgründe, Unlust, Unfall, Stau usw.).
    Die Vereinbarung eines Ausfallhonorars für die Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins durch den Patienten entspricht § 615 BGB und verstößt grundsätzlich weder gegen § 308 Nr. 7 BGB noch gegen § 307 II Nr. 1 BGB… .
    Der Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 15. April 2005 – 55 S 310/04 –) kann in dem entscheidenden Punkt nicht beigetreten werden. Soweit es dort heißt, § 615 BGB könne die Klausel nicht rechtfertigen, weil hier Verschulden vorausgesetzt werde, trifft dies nicht zu. Richtig ist das Gegenteil. Der Annahmeverzug tritt unabhängig von einem Verschulden des Gläubigers ein. Das ist allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 24, 91-96. Der Dienstberechtigte bleibt im Falle des Annahmeverzugs grundsätzlich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, weil dieser Umstand in seinen Risikobereich fällt; eine Entlastungsmöglichkeit nach dem Grund der Nichtannahme oder des Unterlassens der Mitwirkung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz fragt nicht, aus welchen Gründen der Patient nicht zum Behandlungstermin erschienen ist. Sofern der Behandler leistungsfähig und -bereit war – was in seine Risikosphäre fällt –, hat er Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich des Ersparten oder böswillig nicht anderweitig Erworbenen.
    Soweit die Honorarausfallklausel dem Patienten den Nachweis gestattet, aber auch aufbürdet, dass tatsächlich ein Schaden nicht entstanden sei, ist auch das nicht zu beanstanden, weil diese Regelung nicht vom Gesetz abweicht. Nach der Regelungssystematik in § 615 ZPO ist dessen Satz 2 (Anrechnung) als Einwendung gegenüber dem Grundsatz nach Satz 1 (Bestehenbleiben der Vergütungspflicht) zu verstehen und damit der Dienstberechtigte, also der Patient beweisbelastet. Die Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs ist freilich nicht mit dem Vortrag der Beklagten dargetan, die Klägerin sei „geldgeil“ und habe die ausgefallene Sitzung nutzen können, um Rechnungen zu schreiben, oder hätte „einfach Feierabend machen“ sollen.
    Auch die in der Klausel vorgesehene Zwischenfrist von mindestens einem Werktag zwischen dem Tag der Terminabsage und dem Termintag weicht nicht in unangemessener Weise von § 621 Nr. 5 BGB ab. Nach dieser Vorschrift ist ein Behandlungsvertrag jederzeit kündbar. Überwiegend werden Absagefristen von 24 Stunden, zum Teil auch von 48 Stunden für angemessen gehalten (vgl. AG Nettetal, Urteil vom 12. September 2006 – 17 C 71/03 –). Das überzeugt schon deshalb, weil Absage oder Nichterscheinen in Ansehung eines Behandlungstermins nicht gleichzusetzen sind mit der Kündigung des Behandlungsverhältnisses als solchem. Dass der Behandler etwas Zeit gewinnt, um möglichst den Termin kurzfristig anderweitig zu vergeben, ist ihm zuzubilligen. Auch der Umstand, dass hier der Samstag, eigentlich ein Werktag, nicht als solcher zählt, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass Arztpraxen regelmäßig an Samstagen jedenfalls nicht für Terminvergaben besetzt sind.“

  • Kommentar

    Dieses Verfahren ist für die Therapeutin gut ausgegangen. Es muss aber damit gerechnet werden, dass andere Gerichte strenger sein könnten, wenn auch die Begründung des Amtsgerichts schlüssig ist. Behandlungsverträge können mündlich oder auch einfach konkludent geschlossen werden. Inhalt eines Behandlungsvertrages ist aber nicht zwangsläufig auch ein Ausfallhonorar. Das muss gesondert vereinbart werden. Weigert sich ein Patient schließlich, das Ausfallhonorar zu zahlen und kommt es zum Rechtsstreit, muss die Praxis beweisen, dass das Ausfallhonorar entsprechend vereinbart worden ist. Vor diesem Hintergrund ist eine schriftliche und von beiden Seiten unterschriebene Vereinbarung sinnvoll.

  • Handlungsempfehlung

    Das Ausfallhonorar sollte schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung sollte der Patient unterschreiben. Ratsam ist ferner, dass die Vereinbarung auf einem separaten Papier festgehalten wird und nicht im Anamnesebogen „verschwindet“. Das macht es einem Patienten zu leicht, später einfach zu behaupten, er hätte von dem Ausfallhonorar gar nichts gewusst.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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