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Urteil
Begründungen für den Steigerungsfaktor im Widerspruchs- und Klageverfahren zu spät?
- Das Urteil
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auffassung in den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 23.03.2023 (Az. 24 B 20.549) recht ausführlich:
„…, ergibt sich hieraus, dass der behandelnde Arzt im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch Ausführungen zur Begründung für das Überschreiten des Schwellenwertes vorbringen, seine vorgebrachte Begründung erläutern und diese auch ergänzen darf, um hiermit die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung darzulegen. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Arzt das Überschreiten des 2,3-fachen Satzes nachträglich im Verfahren nur noch erläutern, nicht jedoch um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe ergänzen darf, um die Besonderheiten des jeweiligen Behandlungsfalles
nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darzulegen, kann nach Ansicht des erkennenden
Senats weder der GOZ noch der BayBhV entnommen werden Zudem bleibt es der Beihilfestelle unbenommen bei Zweifeln darüber, ob die in der Begründung dargelegten Umstände den Umfang des Überschreitens des Schwellenwertes rechtfertigen, den Beihilfeberechtigten zu bitten, die Begründung von seinem behandelnden Arzt erläutern zu lassen, § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ. Zudem kann die Beihilfestelle nach § 28 Abs. 7 Satz 1 BayBhV zur Überprüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner geltend gemachter Aufwendungen Gutachterinnen bzw. Gutachter, Beratungsärztinnen bzw. Beratungsärzte und sonstige geeignete Stellen beteiligen. Ein Anspruch des Beamten darauf, dass dies bereits im Festsetzungsverfahren geschieht, besteht indes nicht.
Im Umkehrschluss kann aber auch nicht von der Beihilfestelle im gerichtlichen Verfahren eingewandt werden, dass die Begründung für das Überschreiten des Schwellenwertes erst verspätet nachgereicht worden sei. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer fehlerhaften Arztrechnung – in dem zu beurteilenden Fall fehlte die Angabe der ärztlichen Diagnose – ausgeführt, dass dies ohne Folgen für den Beihilfeanspruch bleibt, wenn (erst) im Verwaltungsgerichtsverfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2008 – 2 C 19.06 –). Ein sachlicher Grund, die Fälle, in denen die Angabe der erforderlichen Diagnose erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist, anders zu beurteilen als die Fälle, in denen der behandelnde Arzt die Begründung für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes erst im Verfahren ergänzt, nachholt oder korrigiert, sieht der erkennende Senat nicht. Ein Leistungsausschluss ist vielmehr auch in diesen Fällen unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze nicht ersichtlich… .“
- Kommentar
Diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Insoweit wird man sich gut auf die Argumentation berufen können, sollte eine Ergänzung oder Korrektur zur Begründung des Steigerungsfaktors nötig werden.
- Handlungsempfehlung
Auch wenn die Begründung grundsätzlich kurz gehalten werden kann, sollten wesentliche Informationen von Anfang an nicht fehlen. Mit rechtzeitigen und vollständigen Angaben werden sich vielleicht einige streitige Auseinandersetzungen vermeiden lassen.
Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin
www.dental-und-medizinrecht.de