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Urteil
Vorsicht! Abrechnungsbetrug Speziallabor

Gericht: BGH
Aktenzeichen: Az. 1 StR 45/11
Datum: 25.01.2012
Der Strafsenat des BGH hat eindeutig die Strafbarkeit für Fälle festgestellt, in denen Leistungen eines Fremdlabors als eigene Leistungen liquidiert werden. Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.

Das Verfahren vor dem BGH bezog sich auf den Fall eines Allgemeinmediziners. Die getroffenen Feststellungen lassen sich aber zwanglos auf die zahnärztliche Praxis übertragen.
  • Das Urteil

    Der Arzt wurde in 128 Fällen des Betruges für schuldig befunden. Es wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Ferner wurde ihm untersagt, für eine Dauer von drei Jahren als liquidationsberechtigter Arzt oder als angestellter Arzt mit eigenem Abrechnungsrecht tätig zu werden.

    In den Entscheidungsgründen führte der BGH in seinem Urteil vom 25.01.2012 (Az. 1 StR 45/11) aus:

    „Der Angeklagte hat mit jedem seiner Patienten einen wirksamen, als Dienstleistungsvertrag zu qualifizierenden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - VI ZR 90/85; BGH, Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78; …) Behandlungsvertrag geschlossen. Dieser begründet selbst noch keine Zahlungspflicht für den Patienten; der genaue Vertragsinhalt wird nicht im Vorhinein festgelegt, weil erst die Untersuchungen den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen … . Der Angeklagte wird aber berechtigt (vgl. § 612 Abs. 1, Abs. 2 BGB), die sodann erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber dem Patienten unabhängig vom etwaigen Bestehen eines Versicherungsschutzes abzurechnen. Grundlage hierfür ist - von hier nicht gegebenen Sonderfällen (z.B. § 85 Abs. 1 SGB V, § 18c IV BVG u.a.) abgesehen - ausschließlich und abschließend die den Honoraranspruch inhaltlich ausfüllende Gebührenordnung.

    Nach dieser ist dem Angeklagten die Abrechnung delegierter Laborleistungen nach den Abschnitten M III und M IV versagt, die er - wie hier - nicht selbst erbracht hat (§ 4 Abs. 2 GOÄ i.V.m. Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Anlage M, die als Bestandteil der GOÄ an deren normativen Charakter teilnehmen; … . Mit der durch die 4. Änderungsverordnung zur GOÄ vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, 1861) eingeführten Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ sollte zielgerichtet verhindert werden, dass Ärzte Laborleistungen von darauf spezialisierten (und entsprechend preisgünstiger arbeitenden) Laborärzten beziehen und aus der Differenz zwischen dem Preis der „eingekauften“ Laborleistungen und den dafür nach GOÄ in Rechnung gestellten Gebühren erhebliche Gewinne erzielen. Um der damit verbundenen Ausweitung medizinisch nicht indizierter Laborleistungen entgegen zu wirken, sollte dem (Einsende)Arzt jeglicher finanzieller Anreiz im Zusammenhang mit nicht selbst erbrachten Speziallaborleistungen genommen sein ….“

  • Kommentar

    Die Motivation des BGH ist klar: Es soll verhindert werden, dass durch „Einsparungen“ auf der Laborseite durch günstige Leistungsangebote Gewinne seitens der Praxen erwirtschaftet werden. Insoweit wird erwartet, dass die Vorteile an den Patienten weitergegeben werden. Abrechenbar sind ausschließlich die Kosten, die der Praxis auch entstanden sind. Auch der Wortlaut des § 9 GOZ ist eindeutig: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“

  • Handlungsempfehlung

    Stets sollte nur das berechnet werden, was auch an Leistung erbracht und tatsächlich an Kosten entstanden ist.


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