Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Urteil
Das Beweisen der wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten
- Das Urteil
In einer Gesamtschau der unterschiedlichen Aussagen bildete sich das Landgericht Detmold einen abschließenden Eindruck. Im Ergebnis hielt das Landgericht Detmold in seinem Urteil vom 18.06.2013 (Az. 1 O 230/12) die erfolgte wirtschaftliche Aufklärung für ordnungsgemäß und führte hierzu in seinen Entscheidungsgrün-den aus:
„Der Entstehung eines Honoraranspruchs des Zeugen M für tatsächlich erbrachte Leistungen dem Grunde nach steht nicht der Einwand des Beklagten entgegen, er sei über die Kosten nicht, zu spät oder unzureichend aufgeklärt worden. Bei der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht handelt es sich um eine allgemeine ärztliche Nebenpflicht. Der Zahnarzt genügt seinen nebenvertraglichen Aufklärungspflichten hinsichtlich zusätzlicher, vom Patienten selbst zu tragender Kosten grundsätzlich bereits durch Fertigung eines Heil- und Kostenplans, den der Patient vor Aufnahme der Behandlung abwarten und an dem er sich wegen der Kosten orientieren kann… . Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig Heil- und Kostenpläne so-wohl hinsichtlich der Diagnostik und Parodontitisbehandlung als auch hinsichtlich der eigentlichen Implantatbehandlung - Kosten hinsichtlich letzterer sind allerdings nicht streitgegenständlich - erhalten und deren Erhalt mit Datum 31.10.2011 durch Unterschrift bestätigt. Mit gleichem Datum hat der Beklagte entsprechende Vereinbarungen über Privatbehandlung (§ 4 Abs. 5 BMV-Z / § 7 Abs. 7 EKVZ) und Vergütungsvereinbarungen nach GOZ unterschrieben. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass der Zeuge M die Leistungen, die in den vorgenannten Vereinbarungen genannt sind, tatsächlich erbracht hat. Sofern der Beklagte aber geltend macht, nicht vor Beginn der Behandlung über die entstehenden und von ihm persönlich zu tragenden Kosten aufgeklärt worden zu sein, so ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Zwar hat sich der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar dahingehend geäußert, am 31.10.2011 gar keine Unterlagen unterschrieben zu haben, sondern erst anlässlich des zweiten Behandlungstermins am 14.11.2011 veranlasst worden zu sein, die Unterlagen auf den 31.10.2011 rückzudatieren und zu unterschreiben. Dies deckt sich aber zum einen nicht mit dem bisherigen schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten, in dem von einer "erzwungenen" Rückdatierung keine Rede war und steht zu anderen dem urkundlichen Anschein entgegen, wonach das vom Unterzeichner neben der Unterschrift angebrachte Datum dasjenige ist, an dem die Unterschrift tatsächlich geleistet wurde. Darüber hinaus hat der Zeuge M ausgesagt, die in Rede stehenden Unterlagen/ Vereinbarungen seien vom Beklagten vor Beginn der jeweiligen Behandlung unterzeichnet worden. Dies werde generell so gehandhabt. Die Aussage des Zeugen M ist auch glaubhaft. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung des beim Zeugen offenkundig sehr ausgeprägten Gewinnstrebens. Es wäre kaum nachzuvollziehen, dass der Zeuge M einen "Risikofaktor" für eine erfolgreiche Abrechnung wie eine erzwungene Rückdatierung in einem auf Lückenlosigkeit hinsichtlich der auf Abrechenbarkeit von Leistungen bezogenen Dokumentation hin optimierten System toleriert hätte.“
- Kommentar
Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig ein generelles Vorgehen in einer Praxis sein kann, wenn es sich nachvollziehbar vermitteln und idealerweise sogar beweisen lässt – wie in diesem Fall durch eine glaubhafte Zeugenaussage. In immer häufigeren Entscheidungen messen die Gerichte Gepflogenheiten in einer Praxis große Bedeutung zu; dies insbesondere im Zusammenhang mit der Aufklärung des Patienten.
- Handlungsempfehlung
In Gerichtsverfahren kommt der Glaubwürdigkeit einer Partei große Bedeutung zu. Idealerweise können eine sauber geführte Dokumentation sowie nachweisbare Gepflogenheiten einer Praxis zusätzlich überzeugen helfen.
Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin
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