Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Dentallabor
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
€ 39,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen

Urteil
Medizinische Notwendigkeit von Keramikimplantaten und individuelle Farbgestaltung

Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: Az 23 O 274/09
Datum: 08.06.2011
Steht die medizinische Notwendigkeit fest, muss die private Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung übernehmen. Das LG Köln hat die medizinische Notwendigkeit von Keramikimplantaten nebst individueller Farbgestaltung bejaht und dabei folgenden allgemeingültigen Begriff der medizinischen Notwendigkeit zu Grunde gelegt: „Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar ist, die Maßnahme des behandelnden Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate geeignete Therapie anwendet …. Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.“
  • Das Urteil

    In dem Verfahren hat das LG Köln ein Sachverständigengutachten eingeholt, nach dessen Ergebnis die medizinische Notwendigkeit dann feststand. In dem Urteil des LG Köln vom 08.06.2011 (Az. 23 O 274/09) steht hierzu:

    „Der Sachverständige hat ausgeführt, die durchgeführte Behandlung des Klägers mit Zirkonoxidimplantaten sei medizinisch notwendig gewesen. Es habe auch bei bereits bestehender implantologischer Versorgung des Klägers im Unterkiefer mit Keramikimplantaten keinen Sinn gemacht, hier eine Versorgung mit einem anderen Material durchzuführen, zumal die Unterkieferimplantate gut eingeheilt gewesen seien. Es komme hinzu, dass eine Allergie gegen Titan nicht zweifelsfrei auszuschließen sei. Aufgrund des Eingriffsumfanges hat der Sachverständige auch die Narkose für medizinisch notwendig erachtet.“

    Das Gericht hat nicht nur die Notwendigkeit der Keramikimplantate, sondern zudem die Behandlung in Vollnarkose sowie darüber hinaus die ästhetische Endversorgung als medizinisch notwendig bestätigt, welche sich für das LG Köln als eine Selbstverständlichkeit versteht. Es formuliert:

    „Hinsichtlich der Rechnungen vom 26.06.2009 und vom 12.06.2009 ist eine medizinische Notwendigkeit ebenfalls gegeben. Dies folgt zwanglos daraus, dass es sich insoweit um Nachsorgebehandlungen hinsichtlich der zuvor inserierten Keramikimplantate handelt. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Kosten für die individuelle Farbgestaltung und die Kontrolle der Präparationsgrenzen unter dem Mikroskop gebührenrechtliche Einwendungen erhoben hat, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar liegen den vorgenannten Behandlungsmaßnahmen ästhetische Gründe zugrunde, jedoch besteht eine Erstattungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer dennoch. Denn die Beklagte ist aufgrund des Versicherungsvertrages verpflichtet, die Kosten für Zahnersatz zu tragen. Dass dieses Leistungsversprechen auch die Kosten umfasst, die dafür anfallen, dass der Zahnersatz äußerlich so gestaltet wird, dass er in seinem Aussehen dem Aussehen natürlicher Zähne so weit wie möglich angenähert wird, versteht sich aus Sicht der Kammer von selbst.“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung des LG Köln ist klar und deutlich und basiert nicht zuletzt auf einer ausgesprochenen Fachkunde des Gerichts.

    Aktuell versuchen private Krankenversicherungen immer wieder, den Begriff der medizinischen Notwendigkeit sehr restriktiv auszulegen und damit die Erstattung von Materialien und Behandlungsmethoden, die eventuell seltener vorkommen, zu versagen. Oft wird dieser Versuch damit begleitet, dass der Patient vor der Behandlung eine Erklärung abgeben soll, er würde bei einem Fehlschlagen der Behandlung für die betroffene Region ein paar Jahre auf die Erstattung verzichten. So war es auch in dem Fall, welchen das LG Köln hier zu beurteilen hatte. Der Patient hatte eine solche Erklärung unterzeichnet, aber das dort abgebildete Risiko, wie vom Sachverständigen bestätigt, nicht realisiert.

  • Handlungsempfehlung

    Die Wahl der Behandlungsmethode und des Materials hat sich stets nach Aufklärung des Patienten nach dem konkreten Behandlungsfall zu richten. Vorgaben der Kostenträger muss und sollte man nicht folgen. Abzuraten ist in diesem Zusammenhang davon, dass der Patient vor der Behandlung schriftliche Erklärungen abgibt, mit denen er auf seinen vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz verzichtet. Im Zweifel sollten solche Vereinbarung zuerst von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden.


Das könnte Dich interessieren
Zugehörige§-Paragraphen
Anwendungsbereich
Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!