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Urteil
Honorarverlust bei Kündigung durch den Patienten

Gericht: BGH
Aktenzeichen: Az VI ZR 133/10
Datum: 29.03.2011
Allgemein vorwegzuschicken ist der Grundsatz, dass im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung der Erfolg der Leistung niemals versprochen bzw. erzielt werden muss. Das ist zahnmedizinisch schlichtweg auch unrealistisch. Rechtlich wird der Behandlungsvertrag – soweit er sich auf die rein zahnmedizinische Behandlung bezieht – als Dienstvertrag gewertet. Der BGH führt hierzu aus: „Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Vertrag über die Sanierung des Gebisses der Klägerin insgesamt als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen ist. Der Zahnarzt verspricht nämlich regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr - immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen.“

Diesen Behandlungsvertrag kann der Patient grundsätzlich kündigen, wenn er mit dem „Gelingen“ nicht einverstanden ist. Im Falle einer Kündigung entfällt dann der Anspruch auf das Honorar für die zahnärztlichen Leistungen, die für den Patienten schlichtweg unbrauchbar sind. Das heißt, in einem solchen Fall kann dann entweder das Honorar nicht mehr wirksam gegen den Patienten durchgesetzt werden oder der Patient kann ein bereits gezahltes Honorar zurück fordern.
  • Das Urteil

    Der BGH machte in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 29.03.2011 (Az. VI ZR 133/10) folgende Ausführungen:

    „Das Berufungsgericht hat insoweit offen gelassen, ob ein schuldhafter Behandlungsfehler vorlag. Deshalb ist revisionsrechtlich das entsprechende Vorbringen der Klägerin zu unterstellen. Danach soll der Beklagte Zähne der Klägerin über das nach dem zahnärztlichen Standard angemessene Maß hinaus beschliffen haben. Ferner hat die Klägerin die Form der Frontzähne beanstandet. Die Frontzahnstümpfe seien palatinal nicht ausreichend beschliffen worden mit der Folge, dass deren Schaufelform nicht genügend in der Präparation nachgezogen gewesen sei. Auch insoweit kommt ein Behandlungsfehler in Betracht. …

    Das Interesse der Klägerin an der Leistung des Beklagten ist allerdings nur weggefallen, soweit die Klägerin die Arbeiten des Beklagten nicht mehr wirtschaftlich verwerten konnte, sie also für sie nutzlos geworden waren … . Es genügt demnach zum einen nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte sie gleichwohl nutzt … , zum anderen aber auch nicht, dass der Dienstberechtigte sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte. Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob und ggf. inwieweit die Leistungen des Beklagten ohne Interesse für die Klägerin waren bzw. ein Nachbehandler auf Leistungen des Klägers hätte aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung hätte ersparen können.“

  • Kommentar

    In Haftungsprozessen ist es meist von ganz entscheidender Bedeutung, ob die erbrachte zahnärztliche Leistung für den Patienten tatsächlich vollkommen unbrauchbar ist oder nicht. Oft kann die Leistung im Rahmen der Nach- oder Weiterbehandlung integriert werden. Das muss bei der Auseinandersetzung mit dem Patienten unbedingt vollständig ausgewertet und berücksichtigt werden. Im Ergebnis ist der Patient jedenfalls nicht frei, subjektiv zu entscheiden, ob er den Stand der bisherigen Behandlung übernimmt oder nicht. Jedenfalls muss er ansonsten mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen leben.

  • Handlungsempfehlung

    Es ist zu empfehlen, einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, sobald der Patient das Honorar nicht bezahlen möchte und seine Unzufriedenheit mit der Behandlung kundtut. Lässt sich die Angelegenheit nicht mit dem Patienten in einem klärenden Gespräch regeln, sollte man seine Rechte und Pflichten kennen.


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