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Urteil
GOZ-Ziffer 2390 und die positive Begründung
- Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führt in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 25.10.2013 (Az. 6 K 4261/12) aus:
„Die hingegen in Rechnung gestellte GOZ-Ziffer 2390 durfte abgerechnet werden. Die Beklagte nimmt für ihre ablehnende Entscheidung Bezug auf die Begründung zur GOZ des Bundesministeriums, wonach der Ansatz der Leistung nach der Nummer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könne. Sie sei nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410, 2430 und 2440. Der vorliegenden Leistungslegende lässt sich eine derartige Einschränkung aber nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut ist die Trepanation eines Zahnes (Eröffnung der Pulpenhöhle durch Entfernung des die Pulpa umschließenden Hartgewebes wie Zahnschmelz und Dentin) nicht als alleinige Leistung definiert sondern lediglich als selbständige Leistung. … wird insoweit ausgeführt, dass es auch zahnmedizinische Gründe gebe, dass sich eine solche Einschränkung in der Leistungsziffer nicht finde. Denn die Trepanation sei keine „Zugangsleistung“ zur Erbringung anderer Leistungen (also eine unselbständige Teilleistung), sondern stelle eine eigene selbständige Therapiemaßnahme dar. Diese könne entweder solitär im Rahmen einer Notfallendodontie erfolgen oder aber kombiniert werden mit weiteren eigenständigen endodontischen Behandlungsmaßnahmen. Die Trepanation stelle auch keinen methodisch zwingenden Bestandteil einer Wurzelbehandlung dar. So müsse in Fällen von Zahnfrakturen mit freiliegender Pulpa oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch großflächige Karies nicht trepaniert werden, bevor z.B. eine Vitalextirpation nach GOZ-Nr. 2360 oder eine Wurzelkanalaufbereitung nach der GOZ-Nr. 2410 erfolgen könne.“
- Kommentar
Das Fazit ist: Die Trepanation kann als selbstständige Leistung nach der GOZ-Ziffer 2390 berechnet werden.
Ganz nebenbei hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Begründung „überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund eingeschränkter Sicht und/oder Zugangsmöglichkeit“ für den 3,5-fachen Satz akzeptiert.
Diesem knappen Ergebnis vorweg gegangen waren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart, dass die Besonderheiten im Sinne der Gebührenordnung „gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein“ müsse. Die aufgeführte Begründung jedenfalls wurde als solche bestätigt.
- Handlungsempfehlung
Wie bei allen Leistungen, die als selbstständige Leistung abgegrenzt werden müssen, ist zu empfehlen, die Eigenständigkeit inhaltlich transparent zu machen und vor allen Dingen den Juristen nachvollziehbar darzustellen.