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Urteil
PKV muss über 3,5 erstatten, wenn Tarif keine Einschränkung vorsieht

Gericht: LG Mannheim
Aktenzeichen: Az. 1 S 141/05
Datum: 30.01.2009
Private Krankenversicherer dürfen die Erstattung über dem 3,5-fachen Satz nur dann verweigern, wenn die Leistung für Sätze über 3,5 aus dem Versicherungsschutz herausgenommen ist. Macht die private Krankenversicherung in ihrem Tarif keine Einschränkung, ist sie in voller Höhe erstattungspflichtig.

Dies ist bereits durch zahlreiche Urteile bestätigt. Das LG Mannheim unterstrich in seinem Urteil vom 30.01.2009 (Az. 1 S 141/05) den Umstand, dass es sowohl für die Abrechenbarkeit als auch für die Erstattungsfähigkeit nur auf das Vorliegen einer wirksamen Honorarvereinbarung ankommt.
  • Das Urteil

    Das LG Mannheim führt in seinen Leitsätzen aus:

    1. Die Krankheitskostenversicherung hat grundsätzlich auch solche zahnärztlichen Behandlungskosten zu tragen, die infolge einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOZ über die Sätze des § 5 GOZ hinausgehen, wenn die dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Sätze des § 5 GOZ nicht vorsehen (Rn.5).

    2. Ersatzfähig sind auch Leistungen für die der 5,9-fache, der 7-fache und/oder der 8,2-fache Steigerungssatz angesetzt werden, sofern dies aufgrund einer individuell getroffenen Vergütungsvereinbarung geschieht.
  • Kommentar

    Die Entscheidung des LG Mannheim ist zu begrüßen. Sie bestätigt jedoch erstmal nur das, was schon aus der GOZ folgt. Der Zahnarzt hat einen Honoraranspruch für einen über 3,5-fache Satz, wenn eine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde. Das war nach der GOZ ?88 so und gilt unverändert mit der GOZ 2012 fort.

    Ferner unterstreicht diese Entscheidung, dass die Höhe des Steigerungssatzes letztlich frei vereinbar ist. Die Grenze ist lediglich da, wo allgemeine Einschränkungen wie z.B. Wucher gegeben sind.

  • Handlungsempfehlung

    Entscheidend für die Durchsetzung von Faktoren über dem 3,5-fachen Satz ist das Vorliegen einer wirksamen Honorarvereinbarung. Diese muss vor Beginn der Behandlung schriftlich und den Formanforderungen des § 2 GOZ entsprechend geschlossen werden.


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