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Urteil
Falsche Abrechnung kann Berufspflichten verletzen

Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: Az. 6t A 1843/10.T
Datum: 06.02.2013
Eine die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - nicht beachtende Abrechnung ist geeignet, einen berufsrechtlich relevanten Verstoß gegen die Berufspflichten im Sinne des § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW zu begründen. Nichts anderes gilt bei der Nichtbeachtung der Vorschriften nach der GOZ. Dies gilt unabhängig davon, ob durch eine andere Rechnungsstellung unter Ansatz anderer Gebührenziffern oder höherer Steigerungsfaktoren ein gleich hoher oder sogar ein höherer Gesamtbetrag für die erbrachte (zahn-)ärztliche Leistung hätte gefordert werden können. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.02.2013 (Az. 6t A 1843/10.T) unmissverständlich festgelegt.
  • Das Urteil

    Das Oberverwaltungsgericht NRW führt in der Begründung zu seiner Entscheidung aus:

    „Die gegen einzelne Vorschriften der GOÄ verstoßende Rechnungsstellung durch den Beschuldigten ist hiernach unangemessen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BO, weil für die Bemessung der Honorarforderung mangels anderer gesetzlicher Vergütungsregelungen (allein) die GOÄ die Grundlage ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BO) und deren Vorgaben nicht eingehalten worden sind.

    Die Berufspflichtverletzung ist dem Beschuldigten vorwerfbar. Der Beschuldigte hat im maßgeblichen Zeitpunkt der von ihm begangenen Berufspflichtverletzung - der Ausstellung der oben bezeichneten Rechnungen - vorsätzlich gehandelt.

    Vorsatz ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, die auch für berufsrechtliche Verfehlungen gelten, Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zum Zeitpunkt der Tat. Der Täter muss hierbei nicht die Berufsrechtswidrigkeit seines Verhaltens kennen; es reicht das Bewusstsein, Unrecht zu tun. X1. der Täter, dass er ein Gesetz verletzt, so hat er das Unrechtsbewusstsein auch dann, wenn er die Verbindlichkeit der Norm für sich ablehnt, etwa weil er sich als Überzeugungstäter bewusst gegen die Werte- und Rechtsordnung der Gemeinschaft auflehnt.

    Wer eine Leistung einfordert, bringt damit zugleich das Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs zum Ausdruck.

    Der Beschuldigte hat durch die Rechnungsstellung in den angeschuldigten Fällen gegenüber den Patienten konkludent zum Ausdruck gebracht, dass ihm die geltend gemachten Forderungen nach den Vorschriften der GOÄ zustehen, obwohl er wusste, dass seine Rechnungsstellungen gegen die von ihm zur Begründung seiner Forderung herangezogenen Gebührenziffern verstießen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon aus den konkreten Umständen der Rechnungsstellung, die auch das Berufsgericht unter V. 1 … maßgeblich zur Begründung des Vorsatzes herangezogen hat.

    Denn allen Rechnungsstellungen ist gemeinsam, dass der Beschuldigte formal Abrechnungen erstellt hat, die den Anschein erwecken sollten, unter Anlegung eines vertretbar interpretierten Sitzungsbegriffs der GOÄ gefertigt worden zu sein. Dem liegt offensichtlich die Überlegung des Beschuldigten zugrunde, dass der jeweilige Leistungserbringer (Krankenversicherer, Beihilfestelle) bei der Angabe mehrerer Leistungsdaten von jeweils beendeten Arzt-Patienten- Kontakten und mithin von mehreren - die zulässige Abrechnung eröffnenden - Sitzungen ausgehen würde. Dies geschah jeweils in der Erwartung, dass die Patienten - solange ihre Rechnungen von den Leistungsträgern erstattet würden - die Rechnungsstellung gegenüber dem Beschuldigten nicht reklamieren würden.“

  • Kommentar

    Die Aussage des Gerichtes ist eindeutig. Entscheidend ist nicht die Gesamtsumme der Rechnung, sondern alleine die Frage, ob die Abrechnung den Vorschriften der GOZ/GOÄ entspricht.

  • Handlungsempfehlung

    Auch wenn es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, so ist doch immer wieder darauf zu achten, dass die Vorschriften der GOZ/GOÄ bei der Rechnungsstellung eingehalten werden.


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Zugehörige§-Paragraphen
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
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