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GOÄ 5002
Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

  • Spitta Kommentar

    Die Ä5002 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers. Werden sowohl vom Ober- als auch vom Unterkiefer (separate) Panoramaaufnahmen angefertigt, ist die Ä5002 zweimal berechnungsfähig.

    Die Leistungsbeschreibung umfasst ggf. auch den Plural (Panoramaaufnahmen eines Kiefers) was darauf schließen lässt, dass für zwei Panoramaaufnahmen desselben Kiefers in derselben Röntgensitzung nur einmal die Ä5002 angesetzt werden darf.

    Erfolgen die Panoramaaufnahmen eines Kiefers nicht zeitgleich (z. B. bei kieferchirurgischen Eingriffen vor und erneut nach der OP) kann die Ä5002 je notwendig getrennte und tatsächlich in dieser Form indiziert erbrachte Aufnahme berechnet werden.

    Die Anfertigung einer Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (als eine Aufnahme) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5002. Hierfür steht die Ä5004 zur Verfügung.

    Anwendungsempfehlung

    Bei Veränderung der klinischen Situation innerhalb einer Sitzung (z. B. bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen) können in derselben Sitzung bei unterschiedlichem Befund erbrachte Panoramaaufnahmen desselben Kiefers je Aufnahme nach Ä5002 berechnet werden.

    Mit den Gebühren für die Ä5002 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

    Die Ä5002 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

    Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5002 und nicht gesondert berechenbar.

    Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5002 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

    Für das Erstellen einer Panoramaaufnahme eines Kiefers aus dem Datensatz eines DVTs, dessen Erstellung bereits gemäß Ä 5370 berechnet worden ist, kann nicht zusätzlich die Ä5002 berechnet werden.

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