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GOÄ 5037
Bestimmung des Skelettalters

Bestimmung des Skelettalters – gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Ä5037 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für die Bestimmung des Skelettalters. Die zugehörige Röntgendiagnostik, die die Basis für die Bestimmung des Skelettalters darstellt, wird von der Leistungsbeschreibung umfasst. In der Regel erfolgt die Bestimmung des Skelettalters auf Basis einer Aufnahme der Handwurzelknochen.

      Die Berechnung der prospektiven (voraussichtlichen) Endgröße wird als fakultativer Leistungsbestandteil von der Leistungsbeschreibung explizit umfasst und ist nicht gesondert berechenbar. Diese Berechnung ist in der kieferorthopädischen Behandlung nicht wirklich von Relevanz. Da es sich um einen fakultativen Leistungsbestandteil handelt, ist die Ä5037 aber auch zutreffend, wenn keine Berechnung der prospektiven Endgröße stattgefunden hat.

      Darüber hinaus wird auch eine eventuelle gutachterliche Beurteilung von der Leistungsbeschreibung explizit umfasst und ist nicht gesondert berechenbar.

      Die Aufnahme ist je zugrundeliegende Aufnahme zur notwendigen Skelettaltersbestimmung einmal berechnungsfähig.

      Anwendungsempfehlung

      Mit den Gebühren für die Ä5037 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

      Die Ä5037 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

      Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5037 und nicht gesondert berechenbar.

      Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5037 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

    • Zuschlag

      In Verbindung mit der Ä5037 kann der Zuschlag Ä 5298 für die digitale Radiographie berechnet werden. Der Zuschlag nach Nummer Ä 5298 beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Im Zusammenhang mit der Ä5037 beläuft sich der Zuschlag Ä 5298 auf 4,37 €. Bei der Rechnungslegung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsfähige Leistung aufzuführen.

  • Fallbeispiele

    Eine Leistung gemäß Ä5037 kommt in der Zahnarztpraxis insbesondere für die Wachstumsbestimmung im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung infrage. Gründe für die notwendige Altersbestimmung sind u. a.:

    • Verdacht auf generalisierte Wachstumsstörung,
    • Abweichung des chronologischen Dentitionsalters,
    • Verdacht auf bereits abgeschlossenes Wachstum,
    • Evaluierung des restlichen Wachstumspotentials,
    • Persistenz von Milchzähnen trotz Permanentanlage,
    • Abklärung ggf. nötiger Gaumennahtsprengung und/oder
    • Feststellung von Wachstumsmaximum und/oder Wachstumsende.
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