Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 108
Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung
Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung
BEMA 108 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung
- nur im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie
- zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung
- nur bei genehmigtem PAR-Plan
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Einschleifmaßnahmen am natürlichen Gebiss
- nur für einfache Einschleifmaßnahmen
- Leistung ist genehmigungspflichtig
- nur in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung
- Nicht abrechenbar
- je Zahn
- im Zusammenhang mit Zahnersatz, KFO oder Kieferbruch
- im Rahmen einer Funktionsanalyse/Funktionstherapie (= Privatleistung GOZ 8100)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (eingehende Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Ber) (Beratung)
- BEMA 8 (ViPr) (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA 04 (Erhebung PSI-Code)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA 40 (I), BEMA 41a (L1) (Anästhesien)
- BEMA AIT a/BEMA AIT b (antiinfektiöse Therapie, PAR)
- BEMA CPT a/{BEMA|CPT b|BEMA CPT b (chirurgische Therapie, PAR)
- BEMA 111 (Nachbehandlung)
- Abrechnungsbestimmung
Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Zahnangabe
- alle Maßnahmen
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Die BEMA 108 ist genehmigungspflichtig.
- Auf dem PAR-Status ist BEMA 108 nicht mehr als planbare Leistung anzugeben, lediglich die voraussichtliche Anzahl ist einzutragen.
- Die Abrechnung erfolgt als nachträgliche Leistung.
- Die Leistung ist nur in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung und nur am natürlichen Gebiss abrechnungsfähig.
- Die tatsächlich erbrachte Anzahl der Einschleifmaßnahmen kann von der geplanten (HKP nach BEMA 4) abweichen und ist bei der Abrechnung anzugeben.
- Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.
- Bei der Abrechnung ist der chirurgische Behandlungsbeginn (Datum) sowie das Abschlussdatum anzugeben. Behandlungsschluss ist das Datum der letzten Behandlungsmaßnahme. Danach ist eine Leistungsabrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich.
- Behandlungsabbruch (aus Gründen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat): Die bereits erbrachten Leistungen sind abzurechnen. Ggf. Hinweis, dass die Leistung aufgrund Behandlungsabbruch nicht vollständig erbracht wurde.
- nur für einfache Einschleifmaßnahmen
- Privatleistungen bei Kassenpatienten
- GOZ 8000 ff. (Funktionsanalyse/Funktionstherapie)
HinweisFür außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.
- Spitta Kommentar