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BEMA 108
Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung

Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung

BEMA 108 Schnellcheck

Punktzahl:6
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • nur im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie
  • zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung
  • nur bei genehmigtem PAR-Plan
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einschleifmaßnahmen am natürlichen Gebiss
  • nur für einfache Einschleifmaßnahmen
  • Leistung ist genehmigungspflichtig
  • nur in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Zahn
  • im Zusammenhang mit Zahnersatz, KFO oder Kieferbruch
  • im Rahmen einer Funktionsanalyse/Funktionstherapie (= Privatleistung GOZ 8100)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahnangabe
    • alle Maßnahmen
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Die Bema 108 ist genehmigungspflichtig.
      • Auf dem PAR-Status ist Bema 108 nicht mehr als planbare Leistung anzugeben, lediglich die voraussichtliche Anzahl ist einzutragen.
      • Die Abrechnung erfolgt als nachträgliche Leistung.
      • Die Leistung ist nur in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung und nur am natürlichen Gebiss abrechnungsfähig.
      • Die tatsächlich erbrachte Anzahl der Einschleifmaßnahmen kann von der geplanten (HKP nach Bema 4) abweichen und ist bei der Abrechnung anzugeben.
      • Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.
      • Bei der Abrechnung ist der chirurgische Behandlungsbeginn (Datum) sowie das Abschlussdatum anzugeben. Behandlungsschluss ist das Datum der letzten Behandlungsmaßnahme. Danach ist eine Leistungsabrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich.
      • Behandlungsabbruch (aus Gründen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat): Die bereits erbrachten Leistungen sind abzurechnen. Ggf. Hinweis, dass die Leistung aufgrund Behandlungsabbruch nicht vollständig erbracht wurde.
      • nur für einfache Einschleifmaßnahmen
    • Privatleistungen bei Kassenpatienten
      • GOZ 8000 ff. (Funktionsanalyse/Funktionstherapie)


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen zu treffen.