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BEMA K8
Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode)

Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode)

BEMA K8 Schnellcheck

Punktzahl:12
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • für Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen nach Bema K1 bis Bema K3, bei denen systematisch eingeschliffen und der Aufbissbehelf somit subtraktiv okklusal verändert wird
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kontrolle eines Aufbissbehelfs
  • Einschleifen (subtraktive Methode)
no-check
Nicht abrechenbar
  • in einer Sitzung
    • neben Bema K1 und Bema K2 (Eingliedern von Aufbissbehelfen)
    • neben Bema K3 (Umarbeiten Prothese)
    • neben Bema K6 (Wiederherstellen eines Aufbissbehelfes)
    • neben Bema K7 (Kontrollbehandlung)
    • neben Bema K9 (Kontrollbehandlung mit Oberflächenaufbau)
  • Einschleifen einer Schiene bei Verletzungen oder Erkrankungen des Gesichtsschädels
  • für das Einschleifen eines Aufbissbehelfs ohne systematische Einschleifmaßnahmen
  • für Kontrollbehandlungen von Schienen und Verbandplatten (GOÄ 2695 bis GOÄ 2699 und GOÄ 2700)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Beratung Ä1
  • Eingehende Untersuchung 01
  • Röntgendiagnostik
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

    1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
    2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
    3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
    4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die Bema K1 bis Bema K3 und Bema K6 bis Bema K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die Bema 119/Bema 120 abzurechnen sind, durchgeführt werden.

      Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den Bema K6 bis Bema K9 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.

    • Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen

      Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Dazu gehören u.a.

      • regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
      • Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
      • zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
      • Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte

      Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach BEMA Abrechenbar

      • Schienentherapien im Zusammenhang mit Funktionsanalytischen/Funktionstherapeutischen Maßnahmen (FAL/FTM)