Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA K3
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche
BEMA K3 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je umgearbeiteten Zahnersatz (Total-, Kombi- bzw. Teilprothese), im zeitlichen Zusammenhang aber nur in einem Kiefer
- für das Eingliedern eines zum Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche umgearbeiteten abnehmbaren Zahnersatz
- zur Unterbrechung der Okklusalkontakte
- als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung
- bei Kiefergelenksstörungen, behandlungsbedürftigen Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten
- zur temporären Unterbrechung der vorhandenen statischen und/oder dynamischen Okklusionsbeziehungen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- ggf. Abformung
- Umarbeitung einer vorhanden Prothese zum Aufbissbehelf
- Aufbringen einer adjustierten Oberfläche mit Kusntstoff
- Eingliederung
- Nicht abrechenbar
- wenn die Prothese zur Verbandplatte umgearbeitet wird (GOÄ 2700)
- im zeitlichen Zusammenhang mit weiteren Aufbissbehelfen nach den Bema K1–Bema K3 im gleichen oder im Gegenkiefer (keine „Wechselschienen“ o.ä., Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten)
- für Wiederherstellung von Aufbissbehelfen (Bema K6)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 7b (Modellauswertung) wenn zur diagnostischen Auswertung und Planung notwendig zuzügl. Material- und Labor-Kosten
- für die Erstellung von reinen Arbeitsmodellen nur Material- und Laboratoriumskosten
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung K3
Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf kann bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und nach chirurgischen Behandlungen angezeigt sein.
Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Das Behandlungsziel ist wie bei dem Aufbissbehelf nach Bema K1 die therapeutische Veränderung der Okklusalbeziehung.
Bei bereits vorhandenem herausnehmbarem Zahnersatz kann es fachlich und wirtschaftlich sinnvoll sein, diesen zum Aufbissbehelf umzuarbeiten. In der Regel sind die parodontale Abstützung und die stabile Lage durch bereits vorhandene Halteelemente (Retention, Friktion) vorteilhaft.
Zur Dokumentation der Leistung nach Bema K3 gehören Ausgangsbefund, die Diagnose, der Therapieplan und der Therapieverlauf, insbesondere auch die konsequente Kontrolle des Aufbissbehelfs sowie ggf. der Behandlungsabschluss und das erreichte Ergebnis.
Hinweis
Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die Bema K1 bis Bema K3 und Bema K6 bis Bema K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die Bema 119/Bema 120 abzurechnen sind, durchgeführt werden.
Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den Bema K1 bis Bema K3 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen, die nach Bema K1 bis Bema K9 berechnet werden, unterliegen der allgemeinen Dokumentationspflicht. Im Krankenblatt sind der Ausgangsbefund mit Datum, das therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung festzuhalten.
Ein Aufbissbehelf aus weichbleibendem Kunststoff erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Bema K1 bzw. genügt nicht den Anforderungen der Bema K3.
Ein individueller Löffel nach Bema 98a und die dazugehörigen Material- und Laborkosten sind im Zusammenhang mit der Bema K3 nicht abrechenbar.
Die Bema K8 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der Aufbissbehelf bereits eingegliedert ist. Im Zusammenhang mit dem Eingliedern des Aufbissbehelfs kann die Bema K8 nicht berechnet werden.Erweiterungen und/oder Unterfütterungen der umzuarbeitenden Prothese sollen zeitlich getrennt von Aufbaumaßnahmen durchgeführt werden und sind mit Bema K6 abgebildet.
- Abrechenbare Laborleistung
Beispiel abrechenbare Laborleistungen (BEL II) zur K3
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 001 0 Modell 2-3 x 002 1 Doublieren eines Modells 1 x 020 1 Basis für Vorbissnahme 1-2 x 012 0 Modellmontage im Mittelwertartikulator 1 x oder
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 021 3 Basis für Bissregistrierung mit 1-2 x 002 0 Bisswall 1-2 x 403 0 Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche 1 x
- Aufbissbehelfe mit Gesichtsbogen
(0)Sachleistungsprinzip Kostenerstattung
- Modellmontage in Mittelwertartikulator
- Separate Rechnungslegung für das Einartikulieren nach Gesichtsbogenübertragung
- KZV intern Vermerk: Artikulator NBL Leistung ist zwingend anzugeben
- Fertigung mit teil- oder volljustierbaren Artikulator nach Übertragung mit einem Gesichtsbogen
- zur Justierung sind intraorale Registrate erforderlich
- wesentlicher Inhalt funktionstherapeutischer und funktionsanalytischer Therapien
- derartiger Vorgehensweis sind die Leistungen und die gesamten Schienenbehandlung außervertraglich (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) zu vereinbaren
- Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen
Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Dazu gehören u.a.
- regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
- Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
- zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
- Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte
Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.
- Abrechnung von zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei der Verwendung eines Gesichtsbogens
Die KZBV, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Deutscher Zahntechnikerinnung (VDZI) haben sich in einer gemeinsamen Erklärung auf folgende Vorgehensweise bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen geeinigt:
- Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
- Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
- Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem versicherten gesondert nach GOZ abgerechnet.
- Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der L-Nr. 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.
- Spitta Kommentar