Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 9020
Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib

Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9020 Schnellcheck

Punktzahl:515
Faktoren:1,0 : 28,96 €2,3 : 66,62 €3,5 : 101,38 €
  • Abrechenbar
    • je Insertion eines temporären Implantats
    • auch für ein orthodontisches Implantat
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparieren der Knochenkavität
    • das Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität
    • wenn notwendig die Knochenkondensation
    • die Knochenglättung im Bereich des Implantates
    • das Einbringen des temporären oder orthodontischen Implantats
    • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
  • Nicht abrechenbar
    • für endgültige Implantatinsertion
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
    • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation, je Transplantation)
    • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantation, je Zahnzwischenraum)
    • GOZ 9003 (Orientierungsschablone)
    • GOZ 9005 (3-D-Navigationsschablone)
    • GOZ 9010 (Implantatinsertion)
    • GOÄ 2675 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik, größeren Umfangs)
    • GOÄ 2381 ff. (Hautlappenplastik)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich

    Bone Splitting, Augmentation, Sinuslift

    Prothetik, Interimsversorgung

    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
    • GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
    • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
    • GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
    • GOZ 5170 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
    • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
    • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
    • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
    • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
    • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion m. Abformung)
    • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
    • GOZ 5280/GOZ 5290/GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
    • GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
    • GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
    • GOZ 8000 ff. (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen) Material- und Laborkosten:
    • Implantatteile
    • Einmal verwendbare Implantatfräsen
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zur Fixierung von Membranen
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
    • Atraumatisches Nahtmaterial
check
Abrechenbar
  • je Insertion eines temporären Implantats
  • auch für ein orthodontisches Implantat
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren der Knochenkavität
  • das Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität
  • wenn notwendig die Knochenkondensation
  • die Knochenglättung im Bereich des Implantates
  • das Einbringen des temporären oder orthodontischen Implantats
  • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für endgültige Implantatinsertion
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation, je Transplantation)
  • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantation, je Zahnzwischenraum)
  • GOZ 9003 (Orientierungsschablone)
  • GOZ 9005 (3-D-Navigationsschablone)
  • GOZ 9010 (Implantatinsertion)
  • GOÄ 2675 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik, größeren Umfangs)
  • GOÄ 2381 ff. (Hautlappenplastik)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich

Bone Splitting, Augmentation, Sinuslift

Prothetik, Interimsversorgung

  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
  • GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
  • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
  • GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
  • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
  • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
  • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
  • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion m. Abformung)
  • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 5280/GOZ 5290/GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
  • GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen) Material- und Laborkosten:
  • Implantatteile
  • Einmal verwendbare Implantatfräsen
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zur Fixierung von Membranen
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Regio
    • Indikation
    • Tragedauer
    • verwendetes Implantat (Firma, Modell, Chargennummer etc.)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib dient der übergangsweisen Stabilisierung einer abnehmbaren prothetischen Versorgung. Die Leistung erfolgt in der Regel im Vorfeld einer definitiven implantatgetragenen prothetischen Rehabilitation.

      Implantate zum temporären Verbleib sind in der Regel geringer dimensioniert als Implantate zur definitiven Versorgung. Sie können auch transgingival gesetzt werden. Durch ihre Oberflächentextur sind sie wieder entfernbar. Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung werden sie auch als Verankerungselement für orthodontische Hilfsmittel benutzt. Die Leistung ist je gesetztem Implantat berechnungsfähig. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen
      • Besonders harte und kompakte Knochensubstanz
      • Schwierig herzustellende Parallelität bei mehreren Implantaten
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Implantat-Positionierungsschablone GOZ 9003
      • Implantat-Navigationsschablone GOZ 9005
      • Röntgenologische Leistungen GOÄ 5000 ff.
      • Anästhesieleistungen GOZ 0080 ff.
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9020:

      Die Leistung nach der Nummer 9020 bildet die Einbringung von Implantaten zum temporären Verbleib ab. Zu diesen – in der Regel transgingival eingebrachten – Implantaten gehören auch die orthodontischen, im Rahmen kieferorthopädischer Maßnahmen genutzten Implantate.“

  • Textbausteine
    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.


Das könnte Dich interessieren
§Urteile zu  GOZ 9020
Gericht: BVerwG
Aktenzeichen: Az. 2 C 46/10
Datum: 27.03.2012
Gericht: VG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. 10 K 795/11
Datum: 01.03.2012