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GOZ 6090
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich

Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6090 Schnellcheck

Punktzahl:700
Faktoren:1,0 : 39,37 €2,3 : 90,55 €3,5 : 137,79 €
check
Abrechenbar
  • je Kiefer
  • für kieferorthopädische Therapie bei abgeschlossener Wachstumsphase
  • zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • vorbereitende Maßnahmen (z. B. Abformungen)
  • einschließlich der Retention
  • Verlaufskontrollen
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei nicht abgeschlossener Wachstumsphase
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Nach Behandlungsabschluss oder nach vier Jahren ist die GOZ 6090 erneut abrechnungsfähig.

      In Verbindung mit den Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6050 für die Umformung der Kiefer berechnungsfähig.

      Neben den Nummern GOZ 6190 bis GOZ 6260 berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • Lateralbewegung des Kiefers
      • verzögerter Reaktionslage der Gewebe
      • schwierige Motivation
      • erschwerter Verankerung der Behandlungsapparaturen
      • anatomischer Besonderheit der Zahnform(en)
      • asymmetrischer Zahnbögen
      • mangelhafter Compliance
      • erhöhten Motivationsaufwandes
      • ungünstiger Wachstumsrichtung
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung umfasst vorwiegend die kieferorthopädische Behandlung im Erwachsenengebiss. Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 6090 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachstum unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (Schienen, Positioner und dergl.).

      Die Gebührennummer ist neben den Nummern 6030, 6040 bzw. 6050 berechnungsfähig, allerdings nur außerhalb einer Wachstumsphase. Sie ist jedoch nicht an einen Vierjahreszeitraum gebunden. Hinsichtlich der Berechnung eines festsitzenden Lingualretainers siehe BZÄK-Stellungnahme
      https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zurgoz/stellungnahme/eingliederung-eines-festsitzenden-retainers.html).

      Zusätzlicher Aufwand

      • Schwierige Motivation, Compliance
      • Erschwerte Abformbedingungen
      • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
      • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
      • Erschwernis bei kombiniert chirurgisch-kieferorthopädischer Behandlung
      • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
      • Entfernung eines Klebebrackets GOZ 6110
      • Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
      • Entfernung eines Bandes GOZ 6130
      • Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
      • Eingliederung eines ungeteilten Bogens GOZ 6150
      • Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen GOZ 6160
      • Maßnahmen zur Wiederherstellung GOZ 6180
      • Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers GOZ 6030–GOZ 6050
      • Röntgenologische Bestimmung des Skelettalters GOÄ 5037
      • Lingualretainer 2698 GOÄ
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      „Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 6090 und GOZ 6150:

      Der Bezug der Leistung nach den Nummern GOZ 6090 und GOZ 6150 auf einen Kiefer wird durch die Ergänzung der Leistungsbeschreibung klargestellt.“

  • Textbausteine
    • „Steigerungsfaktor bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt“

      Die Einstufungskriterien unterscheiden die kieferorthopädischen Maßnahmen nach ihrem Umfang — also dem Ausmaß der Erkrankung –, dem Ausmaß der Abweichung vom eugnathen (idealen) Gebisszustand. Der Umfang der kieferorthopädischen Maßnahmen ist völlig unabhängig von der personenbezogenen individuellen Schwierigkeit bei der Ausführung der Behandlung, vom Zeitaufwand und sonstigen behindernden Umständen während der Durchführung. Eine kieferorthopädische Maßnahmenabfolge bzw. die Behandlung eines bestimmten komplexen Krankheitsbildes mit „hohem Umfang“ des Ausmaßes von Kieferveränderungen kann sich als relativ normal durchzuführen und durchschnittlich zeitaufwendig erweisen bei günstigen Umständen.

      Im Gegenteil können sich aber auch kieferorthopädische Maßnahmen „geringen Umfanges“ bei der Durchführung als relativ umständlich und sehr zeitaufwendig erweisen, z. B. wegen des besonders hinderlichen Umstandes temporär reduzierter Mitarbeit des Patienten mit wiederholten Rezidiven oder Remissionen des erreichten Behandlungsergebnisses.

      Exakt der gleiche Behandlungsumfang, völlig gleich eingestuft nach den entsprechenden Einstufungskriterien der Leistungsbeschreibung der Ziffern 6030–6080, 6090 GOZ, kann bei verschiedenen Personen sehr unterschiedlich schwierig und zeitaufwendig zu behandeln sein und auch unterschiedliche Behandlungsgeräte erfordern. In der Leistungsbeschreibung der 6030–6080, 6090 GOZ sind keinerlei Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ bereits enthalten, was im Übrigen der Systematik der GOZ auch völlig zuwiderlaufen würde.

      Logisch zu Ende gedacht könnten dann nämlich die Leistungen nach 6030–6080, 6090 GOZ nur zum Einfachsatz berechnet werden; dafür sind sie aber kaum je erbringbar. Das AG Neustadt (5.7.1990, Az. 1 C 185/90) hat Behandlungsumfang (Einstufungskriterien für 6030–6080, 6090 GOZ) und patientenbedingte Behandlungsschwierigkeit (Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ) klar voneinander unterschieden.

    • „Invisalign“ als kieferorthopädische Maßnahme

      Zahnbewegungen zur Behebung und Korrektur von Zahnfehlstellungen können auf unterschiedlichen Wegen mit unterschiedlichen Maßnahmen und unterschiedlichen Apparaturen erreicht werden. Eine neuere Methode ist die Anfertigung von tiefgezogenen Schienen, die so ausgestaltet werden, dass sie einzelne Zähne oder Zahngruppen in die gewünschte Richtung bewegen.

      Für einen ausreichenden Erfolg müssen dabei in der Regel eine Serie von Schienen angefertigt werden, die in zeitlichen Abständen als Therapiemittel eingesetzt werden. Einige private Krankenversicherungen verweigern eine Erstattung der Behandlungskosten nach diesem Verfahren, das in der Regel höhere Laborkosten durch die mehrfache Schienenanfertigung auslöst. Damit wird die medizinische Notwendigkeit dieses Verfahrens in Zweifel gezogen. Nach der Rechtsprechung ist allerdings die Krankenversicherung darlegungs- und beweispflichtig, wenn sie die medizinische Notwendigkeit einer Therapie in Zweifel zieht.

      Die kieferorthopädische Zahnbewegung mit der „Invisalign“-Methode hat inzwischen wissenschaftliche Anerkennung als eine geeignete Methode erlangt. Damit besteht an der medizinischen Indikation kein hinreichender Zweifel, sofern der Zahnarzt sie im individuellen Fall für die geeignete Therapie erachtet.

      Hinsichtlich der Frage der gebührenrechtlichen Einordnung dieses Verfahrens ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Maßnahme zur Umformung eines Kiefers handelt, die entsprechend dem Leistungstext nach den Nummern GOZ 6030 ff. zu berechnen ist.

      Die Aussage, die Behandlung durch die “Invisalign”-Methode sei nur kosmetischer Natur, widerlegte das Landgericht Lüneburg (Az.: 5 O 86/06 vom 20.02.2007), indem es feststellte, dass dieses Verfahren eine inzwischen anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethode sei.

      Das Landgericht Koblenz ging noch weiter. In dem Urteil vom 16.03.2006 (Az.: 14 S 388 /03) führte es aus, dass das Einsetzen von “Invisalign”-Schienen zu den am besten dokumentierten zahnärztlichen Verfahren zähle und eine inzwischen anerkannte kieferorthopädische Behandlungsmethode sei. Darüber hinaus weise sie gegenüber bisher eingesetzten festsitzenden Zahnspangen erhebliche Vorteile hinsichtlich der Mundhygiene auf, sei weniger invasiv und verursache keine höheren Kosten als die Anwendung der bislang vorhandenen schulmedizinischen Methoden.

      Dem behandelnden Kieferorthopäden steht es offen, so die weitere Begründung, eine Behandlung mit “Invisalign”-Schienen zu empfehlen. Es bleibt mithin allein dem Patienten die Entscheidung überlassen, nach welcher kieferorthopädischen Methode behandelt werden soll (bfl. BGH-Urteil vom 22.09.1987, Az.: VI ZR 238/86).

    • „Nur einmal im Behandlungsfall”
      1. Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion können einmal in einem Kiefer alleine erforderlich werden und ausreichen, die Okklusion bestimmter Zähne oder Zahngruppen mit denen des Gegenkiefers tatsächlich herzustellen. Damit wäre die 6090 GOZ auch einmal berechnungsfähig. Wenn Maßnahmen in beiden Kiefern notwendig sind – Maßnahmen in einem Kiefer also zahnmedizinisch nicht ausreichen, die Okklusion der antagonistischen Zähne zu erzielen –, dann ist die Leistung nach 6090 GOZ „je notwendige separate Maßnahmenabfolge”, also in diesen besonderen Fällen „je Kiefer”, berechnungsfähig. So war die besondere Situation dieses Behandlungsfalles angetroffen worden.

      2. Maßnahmen zur Okklusionseinstellung können mehrfach erforderlich werden, auch in einem Kiefer – selbstverständlich nicht orts- und zeitgleich. Es wurde die Okklusion eingestellt bei den Zähnen (Zahnbezeichnungen) und später bei den Zähnen (Zahnbezeichnungen). Wenn die notwendige Maßnahmenabfolge für eine Zahngruppe mit einer erfolgreichen Okklusionseinstellung abgeschlossen wurde, so können zu einem späteren Zeitpunkt im Fortschreiten der Behandlung erneut Maßnahmen zur Okklusionseinstellung bei anderen Zähnen erforderlich werden. Die Leistungsbeschreibung der 6090 GOZ enthält keine Orts- und Wiederholungseinschränkung und ist unter den zutreffenden Prämissen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ mehrfach berechnungsfähig. Diese Prämissen sind im vorliegenden Behandlungsfall zutreffend.

      3. Die Berechnungsfähigkeit der 6090 GOZ neben den Ziffern 6030 – 6080 GOZ ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen (Abgeltungsbestimmungen nach Ziffer 6080 GOZ folgend):„Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.” Unter der in diesem Behandlungsfall zutreffenden Voraussetzung, dass § 4 Abs. 2 GOZ nicht in Betracht zu ziehen ist (kein Leistungsbestandteil oder besondere Ausführung der 6030 – 6080 GOZ), wurde die Ziffer 6090 GOZ nach Abschluss einer Wachstumsphase verordnungskonform erbracht und berechnet.