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GKV-GOÄ 2697
Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

GKV-GOÄ 2697 Schnellcheck

Punktzahl:39
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen
    • als selbstständige Leistung- bei intermaxillären Drahtligaturen oder Gummizügen
    • Ernst’sche Häkchen
    • Einzelzahnligatur
    • Repositionsligatur
    • Befestigung einer aufwändigen Retention bei operativer Freilegung eines Zahnes zur Einstellung, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten
    • Für das Anlegen von Drahtligaturen (z. B. mandibulo-maxilläre Fixation (MMF) mit Ernst´schen Ligaturen), in Verbindung mit bimaxillären Schienungen am unverletzten oder gebrochenen Kiefer.
    • Für das Anlegen von Drahthäkchen (z. B. MMF mit Ottenhaken), in Verbindung mit bimaxillären Schienungen am unverletzten oder gebrochenen Kiefer.
    • für geklebte oder ligierte Außenbögen
    • zur Fixierung subluxierter Zähne oder von zahntragenden Bruchstücken des Alveolarfortsatzes
    • für die Verschraubung einer Verbandplatte
    • für erneutes vollständiges Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen etc.
  • Nicht abrechenbar
    • für eine Kunststoff-Schienung gelockerter Zähne (Bema K4)
    • zur Fixierung parodontal gelockerter Zähne (aus fachlichen Gründen)
    • neben chirurgischen Frakturversorgungen, z. B. Anlegen und Fixation einer schiene am gebrochenen Kiefer (GKV-GOÄ 2699)
    • für die Befestigung einer Retention bei der operativen Freilegung eines Zahnes zur Einstellung (Abrechnung durch KFO-Überweiser)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • zusätzlich zur Reimplantation (Bema 55), wenn einfache Fixationsmaßnahmen nicht ausreichen
    • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen, je Sitzung (GKV-GOÄ 2007)
    • Entfernung, Wiederbefestigung, teilweise Erneuerung, Veränderung von Drahtligaturen oder Drahthäkchen in Folgesitzungen, je Kiefer (GKV-GOÄ 2702)
    • Reposition eines Zahnes oder Bruchstücke (GKV-GOÄ 2685, GKV-GOÄ 2686)
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen
  • als selbstständige Leistung- bei intermaxillären Drahtligaturen oder Gummizügen
  • Ernst’sche Häkchen
  • Einzelzahnligatur
  • Repositionsligatur
  • Befestigung einer aufwändigen Retention bei operativer Freilegung eines Zahnes zur Einstellung, zuzüglich Material- und Laboratoriumskosten
  • Für das Anlegen von Drahtligaturen (z. B. mandibulo-maxilläre Fixation (MMF) mit Ernst´schen Ligaturen), in Verbindung mit bimaxillären Schienungen am unverletzten oder gebrochenen Kiefer.
  • Für das Anlegen von Drahthäkchen (z. B. MMF mit Ottenhaken), in Verbindung mit bimaxillären Schienungen am unverletzten oder gebrochenen Kiefer.
  • für geklebte oder ligierte Außenbögen
  • zur Fixierung subluxierter Zähne oder von zahntragenden Bruchstücken des Alveolarfortsatzes
  • für die Verschraubung einer Verbandplatte
  • für erneutes vollständiges Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen etc.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für eine Kunststoff-Schienung gelockerter Zähne (Bema K4)
  • zur Fixierung parodontal gelockerter Zähne (aus fachlichen Gründen)
  • neben chirurgischen Frakturversorgungen, z. B. Anlegen und Fixation einer schiene am gebrochenen Kiefer (GKV-GOÄ 2699)
  • für die Befestigung einer Retention bei der operativen Freilegung eines Zahnes zur Einstellung (Abrechnung durch KFO-Überweiser)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • zusätzlich zur Reimplantation (Bema 55), wenn einfache Fixationsmaßnahmen nicht ausreichen
  • Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen, je Sitzung (GKV-GOÄ 2007)
  • Entfernung, Wiederbefestigung, teilweise Erneuerung, Veränderung von Drahtligaturen oder Drahthäkchen in Folgesitzungen, je Kiefer (GKV-GOÄ 2702)
  • Reposition eines Zahnes oder Bruchstücke (GKV-GOÄ 2685, GKV-GOÄ 2686)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2697

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.