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GKV-GOÄ 2655
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie

GKV-GOÄ 2655 Schnellcheck

Punktzahl:106
  • Abrechenbar
    • je ausgedehnte Zyste – auch ggf. derselben Kieferhälfte in derselben Sitzung
  • Nicht abrechenbar
    • Bema 56a (Operation einer Zyste durch Zystektomie)
    • neben Bema 51a, Bema 51b (plastischer Verschluss)
    • GKV-GOÄ 2665 (Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne)
    • GKV-GOÄ 2657 (Zystostomie im Kiefergebiet)
    • GKV-GOÄ 2658 (Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne), jeweils für dieselbe Zyste
    • GKV-GOÄ 2401 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe)
    • GKV-GOÄ 2402 (Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 43 (Entfernen eines einwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung)
    • Bema 44 (Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung)
    • Bema 45 (Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes einschließlich Wundversorgung)
    • Bema 63 (Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung)
    • GKV-GOÄ 2584 (Nervlösung, -verlagerung, -einbettung)
check
Abrechenbar
  • je ausgedehnte Zyste – auch ggf. derselben Kieferhälfte in derselben Sitzung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Bema 56a (Operation einer Zyste durch Zystektomie)
  • neben Bema 51a, Bema 51b (plastischer Verschluss)
  • GKV-GOÄ 2665 (Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne)
  • GKV-GOÄ 2657 (Zystostomie im Kiefergebiet)
  • GKV-GOÄ 2658 (Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne), jeweils für dieselbe Zyste
  • GKV-GOÄ 2401 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe)
  • GKV-GOÄ 2402 (Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 43 (Entfernen eines einwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung)
  • Bema 44 (Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung)
  • Bema 45 (Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes einschließlich Wundversorgung)
  • Bema 63 (Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung)
  • GKV-GOÄ 2584 (Nervlösung, -verlagerung, -einbettung)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2655

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar
    • Diese Leistungs-Ziffer beinhaltet und berücksichtigt den erheblich höheren operativ-präparatorischen Aufwand bei der Versorgung einer derart ausgedehnten (selten vorkommenden) Zyste (durch Zystektomie), die sich im Kiefer über einer Bereich von mindestens drei Zähnen resp. Wurzelspitzen erstreckt. Im zahnlosen Kiefer muss die Ausdehnung entsprechend sein, sich also über drei ehemals vorhandene Frontzähne oder über drei ehemals Seitenzähne bzw. über deren Wurzelspitzen erstrecken.
    • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Bema-Z ist eine Leistung immer dann nach GOÄ82 abrechenbar, wenn der Inhalt der Leistung, also der tatsächlich durchgeführten operativen Verrichtung, in seiner Art, und/oder Umfang und/oder seiner Schwierigkeit im Bema so nicht beschrieben ist.
    • Entgegen den Kommentaren der KZBV und der KZVen ist diese Leistung gemäß den allg. Bestimmungen grundsätzlich abrechenbar.
    • Die Leistung ist mit 106 Pkten um 14 Pkte schlechter bewertet als die Bema 56a (Zy1) mit 120 Pkten.
    • Es muss damit gerechnet werden, dass die KZVen bis zu einer eventuellen abschließenden Entscheidung der Sozialgerichte aus Prinzip dennoch diese Leistung in die Bema 56a (Zy1) umsetzen. Hiergegen sollte Widerspruch eingelegt werden.