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GKV-GOÄ 2253
Knochenspanentnahme
Knochenspanentnahme
GKV-GOÄ 2253 Schnellcheck
Punktzahl:72
- Abrechenbar
- Entnahme eines Knochenteils, eines oder mehrerer Knochenspäne einschließlich des operativen Zugangs und des einfachen Wundverschlusses.
- nicht Leistungsinhalt ist die ggf. zusätzliche erforderliche Versorgung der Knochenentnahmestelle
- auch mehrfach abrechenbar bei mehreren unterschiedlichen Knochenentnahmestellen
- beim Aufbau des Kieferknochens als rein präprothetische operative Maßnahme
- kommt immer dann in Betracht, wenn die Zahl der Entnahmestellen nicht gleich der Zahl der Implantationsstellen ist.
- Nicht abrechenbar
- Bema 53 (Sequestrotomie)
- GKV-GOÄ 2250 (keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen)
- GKV-GOÄ 2255 (freie Verpflanzung von Knochenoder von Knochenteilen (Knochenspäne))
- GKV-GOÄ 2256 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei einem kleinen Knochen)
- GKV-GOÄ 2257 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei einem großen Knochen)
- GKV-GOÄ 2651 (Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema-GOÄ 41a (Leitungsanästhesie)
- GKV-GOÄ 2254 (Implantation von Knochen);
Entgegen anders lautenden Kommentaren (z. B. BZÄK) ist diese Ziffer auch und gerade neben Bema-Nr. 2253 (Knochenspanentnahme) abrechenbar, weil ansonsten der nach Bema-Nr. 2253 gewonnene Knochenspan unsinnigerweise mindestens einen Tag zwischengelagert werden müsste
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2253
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.