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GKV-GOÄ 2694
Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

GKV-GOÄ 2694 Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • für die operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus Kiefer- oder Gesichtsknochen
    • je ursprünglicher Fraktur, die mit Osteosynthese versorgt wurde
    • nach traumatologischer Versorgung
    • nach Dysgnathiechirurgie, soweit diese als Vertragsleistung einzustufen war
    • nach Spaltchirurgie/Fehlbildungschirurgie des Gesichtsschädels
    • für die Entfernung eines Knochendistraktors, falls dieser keiner Augmentation zur Vorbereitung eines Implantatlagers diente
  • Nicht abrechenbar
    • GKV-GOÄ 2009 (Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers)
    • GKV-GOÄ 2010 (Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen)
    • GKV-GOÄ 2651 (Entfernung tiefliegender Fremdkörper)
    • je Platte, Schraube oder Draht
    • für die Entfernung von Fixationselementen (Knochenschrauben, Knochennägeln, Miniplatten, Distraktoren) im Rahmen der augmentativen Knochentransferchirurgie in der Implantologie und Parodontologie
    • für die Entfernung von Osteosynthesematerial im Rahmen der prä- oder periimplantären Knochentransferchirurgie
    • für die Entfernung von Membranen, die für die geweberegenerierende oder gewebeaufbauende Chirurgie in der Implantologie und Parodontologie eingesetzt wurden
    • für die Entfernung von alloplastischen Knochenersatzmaterialien im Rahmen der prä- oder periimplantären Chirurgie
    • für die Entfernung von alloplastischen Knochenersatzmaterialien im Rahmen der regenerativen Parodontalchirurgie
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • für die operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus Kiefer- oder Gesichtsknochen
  • je ursprünglicher Fraktur, die mit Osteosynthese versorgt wurde
  • nach traumatologischer Versorgung
  • nach Dysgnathiechirurgie, soweit diese als Vertragsleistung einzustufen war
  • nach Spaltchirurgie/Fehlbildungschirurgie des Gesichtsschädels
  • für die Entfernung eines Knochendistraktors, falls dieser keiner Augmentation zur Vorbereitung eines Implantatlagers diente
no-check
Nicht abrechenbar
  • GKV-GOÄ 2009 (Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers)
  • GKV-GOÄ 2010 (Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen)
  • GKV-GOÄ 2651 (Entfernung tiefliegender Fremdkörper)
  • je Platte, Schraube oder Draht
  • für die Entfernung von Fixationselementen (Knochenschrauben, Knochennägeln, Miniplatten, Distraktoren) im Rahmen der augmentativen Knochentransferchirurgie in der Implantologie und Parodontologie
  • für die Entfernung von Osteosynthesematerial im Rahmen der prä- oder periimplantären Knochentransferchirurgie
  • für die Entfernung von Membranen, die für die geweberegenerierende oder gewebeaufbauende Chirurgie in der Implantologie und Parodontologie eingesetzt wurden
  • für die Entfernung von alloplastischen Knochenersatzmaterialien im Rahmen der prä- oder periimplantären Chirurgie
  • für die Entfernung von alloplastischen Knochenersatzmaterialien im Rahmen der regenerativen Parodontalchirurgie
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2694

    keine


    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  • Spitta Kommentar

    Die Berechnung der Bema-GOÄ 2694 ist nicht im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen möglich.

    Die einfache Wundversorgung nach der Entfernung der Osteosynthesematerials ist Mitinhalt der Bema-GOÄ 2694.