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GKV-GOÄ 2356
Operative Stabilisierung Pseudoarthrose nach Osteotomie

Operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner – auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan

GKV-GOÄ 2356 Schnellcheck

Punktzahl:165
  • Abrechenbar
    • operative Stabilisierung Pseudoarthorose nach Osteotomie
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

    In der zahnärztlichen Abrechnung beschreibt die Ä2356 die operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner - auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan - im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung.

    Die Formulierung „operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs (…)“ lässt darauf schließen, dass sowohl der eine als auch der andere operative Eingriff die Berechnung der Ä2356 rechtfertigt. Voraussetzung für die zahnärztliche Abrechnung ist, dass einer der beiden beschriebenen operativen Eingriffe erbracht worden ist und zwar „nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner“ und im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung.

    Das ggf. notwendige, zusätzliche Einpflanzen von Knochenspan wird explizit von der Leistungsbeschreibung umfasst und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

    Anwendungsempfehlung
    Die Ä2356 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden.

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Abrechenbar
  • operative Stabilisierung Pseudoarthorose nach Osteotomie
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

In der zahnärztlichen Abrechnung beschreibt die Ä2356 die operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner - auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan - im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung.

Die Formulierung „operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs (…)“ lässt darauf schließen, dass sowohl der eine als auch der andere operative Eingriff die Berechnung der Ä2356 rechtfertigt. Voraussetzung für die zahnärztliche Abrechnung ist, dass einer der beiden beschriebenen operativen Eingriffe erbracht worden ist und zwar „nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner“ und im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung.

Das ggf. notwendige, zusätzliche Einpflanzen von Knochenspan wird explizit von der Leistungsbeschreibung umfasst und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Anwendungsempfehlung
Die Ä2356 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2356

    Die Ä2356 ist abrechenbar für die operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner - auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan -. Die Ä2356 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.

    Die Ä2356 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts LVI – Frakturbehandlung. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ Nummern 2321, 2355 und Ä2356 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.

    Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.

    Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):

    „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

    Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
  • Zuschläge

    Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2356 berechnet werden:

    • Ä440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • Ä441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • Ä445 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.