GKV-GOÄ 8272 Ä272
Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer
Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer.
GKV-GOÄ 8272 Ä272 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je notwendige selbständige Infusion
- im Zusammenhang mit einer Anästhesie eines Zahnes oder einer Kieferhälfte/Narkose
- Nicht abrechenbar
- für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
Werden die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
- Spitta Kommentar
Werden die Leistungen nach den GOÄ-Nummern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Schmerzausschaltung (örtlich oder allgemein) eines Zahnes oder einer Kieferhälfte berechnet, ist das Medikament anzugeben.
In einigen KZV-Bereichen ist die GOÄ-Nr. 272 (8272) ausschließlich durch kieferchirurgische Praxen abrechenbar.